Rz. 1

Der Begriff Rechtskraft bezeichnet in den Verfahrensordnungen sowohl die Unanfechtbarkeit (formelle Rechtskraft) als auch inhaltliche Maßgeblichkeit (materielle oder innere Rechtskraft) einer Entscheidung (vgl. ausführlich dazu Stein/Jonas, § 322 Rn. 1 ff.). § 141, der im Wesentlichen § 121 VwGO und § 322 ZPO entspricht, hat die materielle Rechtskraft zum Gegenstand, also die Frage der Bindung an das Urteil. Die von § 141 vorausgesetzte formelle Rechtskraft der Entscheidung, ihre verfahrensrechtliche Unangreifbarkeit, bestimmt sich nach § 202 SGG i. V. m. § 705 ZPO (siehe dazu unten Rz. 5 ff.).

 

Rz. 2

Absatz 1 ist durch Art. 1 Nr. 47 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 neu gefasst worden. Die neue Nr. 2 erstreckt, um die Einheitlichkeit der Entscheidung zu wahren, die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile auf Personen, die im Falle des – ebenfalls neuen – § 75 Abs. 2a einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgerecht gestellt haben. Diese Erweiterung der subjektiven Rechtskraft lehnt sich an § 121 Nr. 2 VwGO an, der eine entsprechende Bestimmung für die in der VwGO bereits durch das 4. VwGOÄndG (neu) geregelte "Massenbeiladung" (§ 65 Abs. 3 VwGO mit teilweise anderen Voraussetzungen als § 75) trifft. Im Übrigen entspricht die Vorschrift dem bisher geltenden Recht.

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