Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Verkündung der aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs. 1) erlassenen Urteile. Diese Urteile werden durch ihre Verkündung existent, während bei Urteilen, die im schriftlichen Verfahren erlassen werden (§ 124 Abs. 2, § 126), die Verkündung durch die Zustellung ersetzt wird (§ 133).

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