Rz. 1

Wie § 138 macht auch § 139 eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Gericht in derselben Sache an sein Urteil gebunden ist. Während die Berichtigung nach § 138 einerseits auf offenbare Unrichtigkeiten beschränkt ist, andererseits aber alle Bestandteile des Urteils erfasst, beschränkt sich § 139 auf die Berichtigung des Tatbestands, erfasst aber alle Unrichtigkeiten, die nicht offenbar sind. Die Vorschrift ist – abgesehen davon, dass die Regelung des neuen Abs. 3 in § 119 VwGO keinen eigenen Absatz (Abs. 2 Satz 5) bildet – wortgleich mit § 119 VwGO. Entsprechende Vorschrift für das zivilgerichtliche Verfahren ist § 320 ZPO. Die Tatbestandsberichtigung hat vor dem Hintergrund der Beweisfunktion des Tatbestands (§ 314 ZPO i. V. m. § 202 SGG) Bedeutung vor allem für die Vorbereitung eines Antrags auf Urteilsergänzung oder einer Revision, denn im Revisionsverfahren ist ein Tatsachenvortrag nicht mehr möglich. Die Berichtigung im Tatbestand unrichtig wiedergegebener Anträge kann ferner für die Rechtskraftwirkung eines die Klage abweisenden Urteils wichtig sein. Ferner kann unter Umständen den Aussagen eines Urteils nach der Berichtigung seines Tatbestands die tatsächliche Grundlage entzogen sein (vgl. BGH, Beschluss v. 28.6.2004, II ZR 299/02). Absatz 3 wurde mit Wirkung zum 1.4.2005 eingefügt durch das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG; siehe dazu auch bei § 137 und § 65a).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge