Rz. 1

Die Vorschrift bestimmt in Abs. 1 für Beschlüsse die entsprechende Anwendbarkeit einiger für Urteile getroffener Regelungen des 5. Unterabschnitts des 1. Abschnitts des 2. Teils des SGG. Absatz 2, der durch Art. 1 Nr. 48 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2137, 2149) mit Wirkung zum 2.1.2002 geändert worden ist, regelt die Begründungspflicht von Beschlüssen.

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