Rz. 1

§ 180 AO gehört zu dem "besonderen Teil" der Vorschriften über die gesonderte Feststellung.[1] Die Vorschrift regelt einige besonders wichtige Fallgruppen der gesonderten Feststellung. Es handelt sich um "umfassende" Feststellungen, nämlich Einheitswerte und Einkünfte; diese Feststellungen fassen regelmäßig eine Vielzahl von Besteuerungsgrundlagen zu einer Feststellung zusammen. Dagegen werden von den übrigen Vorschriften zur gesonderten Feststellung[2] regelmäßig nur Einzelfaktoren erfasst. Es ist daher sinnvoll, die "umfassenden" Feststellungen in der AO zu regeln, die Feststellung von Einzelfaktoren dagegen in den jeweiligen Steuergesetzen. Allerdings enthält auch § 180 AO Vorschriften zur Feststellung einzelner Faktoren, z. B. die Feststellung von anrechenbaren Steuern nach Abs. 5 Nr. 2. Die Systematik (Regelung der umfassenden Feststellungen in § 180 AO, der Feststellung der Einzelfaktoren in den Einzelsteuergesetzen) ist nicht konsequent durchgeführt.

 

Rz. 2

Aus dem Gesetz nicht klar zu entnehmen ist das Verhältnis der umfassenden Feststellung nach § 180 AO zu den Feststellungen der Einzelfaktoren. Beispiel ist etwa die Frage, wie sich die Feststellung der verschiedenen Verlustarten[3] zu der Einkünftefeststellung nach § 180 AO verhält.[4]

[1] Zur systematischen Gliederung der Vorschriften vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 179 AO Rz. 2.
[3] Verbleibender Verlustvortrag, verrechenbarer Verlust, Verlust nach § 2a EStG.

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