Rz. 1

Die Vorschrift ist in ihrer jetzigen Fassung des Art. 1 Nr. 43 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2137) seit dem 2.1.2002 in Kraft. Absatz 1 entspricht – in vereinfachter Form – dem früheren Satz 1 des bis dahin lediglich aus einem Absatz bestehenden § 134. Die Regelung entspricht § 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wonach es ebenfalls nicht der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf. Absatz 2 Satz 1 ersetzt die unrealistische 3-Tage-Frist des § 134 Satz 2 a. F. Satz 2 berücksichtigt die nur für das BSG geltende Sonderregelung des § 170a. Absatz 3 entspricht § 117 Abs. 6 VwGO und der bisher über § 202 zur Anwendung gebrachten Regelung des § 315 Abs. 3 ZPO. Nach § 142 Abs. 1 gilt § 134 auch für Beschlüsse, die nach mündlicher Verhandlung ergehen.

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