Rz. 41

Absatz 5 ist durch Art. 8 Nr. 1 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes v. 24.8.2004 (BGBl. I S. 2198) eingefügt worden. Nach dem Vorbild des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO und des § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO sollte im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits nunmehr auch für sozialgerichtliche Verfahren eine Möglichkeit geschaffen werden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, "ohne in der Sache selbst zu entscheiden", um dem Gericht eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärung zu ersparen. Nach Beobachtungen der Praxis werde nämlich die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil unterlassen, was zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die Gerichte führe (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu Art. 8 Nr. 1, § 131 SGG, BT-Drs. 15/1508 S. 29). Ob wirklich ein aktuelles Bedürfnis an einer Vorschrift wie § 131 Abs. 5 bestand und ob diese ein geeignetes Instrumentarium bietet, mag bezweifelt werden, zumal die 1991 eingeführte Regelung des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Praxis keine Rolle spielt und mit Recht als in die falsche Richtung weisende "ängstliche Detailregelung", "Politiker-Placebo" oder "Schuldzuweisungsvehikel" (Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 113 Rn. 56) kritisiert wird. Wie § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist auch § 131 Abs. 5 nur für Ausnahmefälle gedacht (vgl. BSG, Urteil v. 17.4.2007, B 5 RJ 30/05 R, SGb 2008 S. 250; so bereits ausdrücklich die Begründung zu § 124 Abs. 3 E-VwPO; vgl. auch BVerwGE 117 S. 200). Änderungen zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des Abs. 5 erfolgten durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) und Art. 8 des Gesetzes v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933).

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