Rz. 1

§ 137 ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) insoweit geändert worden, als zur Verwaltungsvereinfachung die Verwendung des Gerichtssiegels in der Form des Prägesiegels für die Ausfertigung des Urteils nicht mehr vorgeschrieben ist, so dass nunmehr, wie nach § 317 Abs. 3 ZPO, der auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechende Anwendung findet, ein Rundstempel genügt. § 137 gilt gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 auch für Gerichtsbescheide sowie entsprechend für Beschlüsse dann, wenn sie nach mündlicher Verhandlung ergangen sind (§ 142 Abs. 1). Durch Art. 4 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG -) v. 22.3.2005 (BGBl. I S. 837 ) wurden zum 1.4.2005 die Sätze 2 bis 6 angefügt (dazu unten Rn. 4 und bei § 65a).

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