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Die Vorschrift ist durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz v. 17.12.1990 (BGBl. I S. 2847) neu gefasst worden. Damit wurde das Ziel erreicht, für alle obersten Gerichtshöfe des Bundes eine einheitliche Regelung (§ 132 GVG, § 11 VwGO, § 11 FGO, § 45 ArbGG) zu schaffen. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist § 41 Abs. 5 lediglich redaktionell angepasst worden. Eine entsprechende Anpassung an die Übertragung neuer Aufgaben durch das 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) ist jedoch in § 41 insoweit nicht vorgenommen worden, als ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer (§ 12 Abs. 5 Satz 1) nicht Mitglieder des Großen Senats sein konnten. Diese Regelungslücke ist durch das SGGArbGG-Änderungsgesetz v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) obsolet geworden, da § 12 Abs. 5 Satz 1 in der bis dahin geltenden Fassung (ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Arbeitnehmer) gestrichen wurde. Durch das Anhörungsrügengesetz v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3220) ist zum 1.1.2005 die Möglichkeit geschaffen worden, dass ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der kommunalen Spitzenverbände Mitglieder des Großen Senats sein können. Die Bildung des Großen Senats dient der Rechtsfortbildung und -vereinheitlichung auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit. Eine entsprechende Regelung bestand auch schon für das Reichsversicherungsamt. Der Große Senat soll bewirken, dass die verschiedenen Fachsenate des Bundessozialgerichts in Rechtsfragen, die gleichartig in verschiedenen Fachgebieten oder in mehreren Senaten des gleichen Fachgebiets auftreten, einheitlich entschieden werden. Er dient damit in erster Linie der Vereinheitlichung des Rechts. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Großen Senat zur Rechtsfortbildung anzurufen. Anders als bei den Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen (§ 12 VwGO) ist bei den Landessozialgerichten eine solche Regelung nicht getroffen worden.

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