Rz. 1

Die Vorschrift nennt die notwendigen Bestandteile der Urteile der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Ihre Abs. 1 bis 3 entsprechen weitgehend den Abs. 2, 3 und 5 des § 117 VwGO. Absatz 3 ist mit Wirkung v. 1.3.1993 angefügt worden. Durch Art. 45 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I. S. 2144) ist in Nr. 1 die Notwendigkeit der Angabe des Standes und Gewerbes (des Berufs) entfallen. Mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (SGGArbGGÄndG, BGBl. I S. 444) wurde zum 1.4.2008 Abs. 4 angehängt, der § 313a Abs. 2 ZPO nachempfunden ist (vgl. dazu Tabarra, NZS 2008 S. 8 ff.). Unter den dort genannten Voraussetzungen (siehe dazu unten Rn. 18 ff.) sind nunmehr weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe erforderlich. Über § 202 SGG ist § 313 Abs. 3 ZPO, nicht aber Abs. 1 und 2 entsprechend anwendbar (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 136 Rn. 1b; Zeihe, § 136 Rn. 13b).

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