Rz. 1

§ 145 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung ist durch Art. 8 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege v. 11.1.1993 (BGBl. I S. 50) zum 1.3.1993 in Kraft getreten und durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2150) mit Wirkung zum 2.1.2002 erheblich geändert worden. Ziel war eine weitere Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der ersten Instanz. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist seither unmittelbar bei dem LSG einzulegen. Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGÄndG) v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) hat § 145 mit Wirkung zum 1.1.2008 eine weitere Änderung erfahren. Hierdurch ist als Folgeänderung zu § 174 SGG (Streichung des Abhilfeverfahrens) § 145 Abs. 4 Satz 1 aufgehoben worden.

 

Rz. 1a

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist darauf gerichtet, Rechtsschutz im Berufungsrechtszug zu eröffnen. Sie ist als Rechtsmittel mit Devolutiv- und Suspensiveffekt versehen. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen über das Beschwerdeverfahren (§§ 172 ff. SGG) soweit sich aus § 145 nichts Abweichendes ergibt. Eine unselbständige Anschlussbeschwerde kann nicht eingelegt werden (Zeihe, SGG, 11/2010, § 145 Rn. 3b). Sind mehrere selbständige Ansprüche Gegenstand des Rechtsstreits, kann hinsichtlich eines Anspruchs die Berufung (ggf. nach Zulassung) und hinsichtlich des anderen Anspruchs die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sein (vgl. LSG NRW, Urteil v. 28.2.2001, L 10 SB 50/00).

 

Rz. 1b

Nach der Gesetzesbegründung zum 6. SGGÄndG soll es der Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der ersten Instanz dienen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr nur noch beim LSG eingelegt werden darf. Der zeit- und arbeitsaufwendige Umweg über die Sozialgerichte sei entbehrlich, da nur in wenigen Fällen der Beschwerde abgeholfen werde (Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum 6. SGGÄndG, BT-Drs. 14/5943). Diese Begründung ist verfehlt. Sie trägt die Gesetzesänderung nicht. Zutreffend dürfte zwar die Erkenntnis sein, dass die Sozialgerichte auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin eher selten abhelfen. Dies gilt jedoch nicht nur für diese Beschwerdeart, sondern für alle Beschwerden. Demgemäß hätte der Gesetzgeber mit dieser Begründung das Abhilfeverfahren (§ 174 SGG) konsequenterweise durchgängig eliminieren müssen. Das ist nunmehr durch das SGGArbGGÄndG vom 26.3.2008 folgerichtig geschehen.

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