Rz. 1

Urteile, die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, das sind solche nach § 124 Abs. 2 und nach § 126, werden nicht verkündet. Damit sie Wirksamkeit erlangen können, bedarf es ihrer Kundgabe nach außen in Form der Zustellung, wie § 133 Satz 1 anordnet. Parallelvorschrift der VwGO ist § 116 Abs. 3. § 133 gilt auch für Gerichtsbescheide (vgl. BVerwG, NVwZ 1999 S. 183 zu § 116 VwGO).

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