Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Enterbung

Rz. 9 Die Enterbung eines näheren Abkömmlings wirkt sich auf die Pflichtteilsberechtigung entfernterer Verwandter grundsätzlich nicht aus. Denn im Falle der Enterbung fehlt es an einer gesetzlichen Vorversterbensfiktion,[36] vielmehr steht dem näheren Abkömmling im Regelfall ein eigener Pflichtteilsanspruch zu, so dass es gerade in dieser Situation gilt, die Entstehung konku...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 14 "Ordnungsgemäße" Verwaltung umfasst gem. Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen.[17] Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist an dem Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situation zu beurteilen.[18] Maßgebend ist der Standpun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Miterbe als Auskunftsberechtigter und Auskunftsverpflichteter

Rz. 6 Jeder Miterbe kann nach §§ 2027, 2039 S. 1 BGB verlangen, dass die Auskunft allen gemeinschaftlich erteilt und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung einmal geleistet wird.[7] Das bedeutet, jeder Miterbe kann zwar den Auskunftsanspruch alleine (gerichtlich) geltend machen, er kann aber in seinem Klageantrag nur Auskunft an die Erbengemeinschaft verlangen.[8] A...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Fehlende Prozessführungsbefugnis

Rz. 10 Das Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers fehlt in den Fällen, in denen der Anspruch, der mit dem Prozess verfolgt werden soll, nicht oder nicht mehr (z.B. durch Freigabe oder Testamentsvollstrecker ist selbst Schuldner des Nachlasses) der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Dabei ist insbesondere die Feststellung des Erbrechts nach dem Erbla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 309 Aktien, die an der Börse gehandelt werden, sind grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag anzusetzen,[834] mag er dann auch ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen.[835] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten ist. Dies muss auch bei Aktien am "Neuen Markt" gelten, auch wenn hier di...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / A. Einführung

Rz. 1 Das deutsche Zivilgesetzbuch hat den Erbschein als amtliches Zeugnis in Anlehnung an das Gesetz über die Ausstellung gerichtlicher Erbbescheinigungen v. 12.3.1869 übernommen.[1] Ziel war es, ein Legitimationspapier für den oder die Erben zu schaffen, durch welches das Erbrecht und der Umfang des jeweiligen Erbteils amtlich dokumentiert werden soll.[2] Der Erbschein hat...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / B. Erbscheinsarten

Rz. 2 Das Gesetz unterscheidet mehrere Arten von Erbscheinen, bspw. den Alleinerbschein, als Erbschein des Alleinerben nach § 2353 Hs. 1 BGB, der das Erbrecht des Allein- oder Universalerben ausweist, oder den Teilerbschein nach § 2353 Hs. 2 BGB, der das Erbrecht eines von mehreren Miterben bezeugt. Der einzelne Miterbe kann sowohl über seinen Erbteil als auch über den Erbte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Übertragung der Erbteile auf einen Miterben

Rz. 20 Die Auseinandersetzung kann auch durch Übertragung sämtlicher Miterbenanteile gem. § 2033 BGB auf einen Miterben vollzogen werden. Sobald sich die sämtlichen Miterbenanteile der Erbengemeinschaft in einer Person vereinigen, erlischt die Erbengemeinschaft. Der Vertrag, mit dem sich die Erben zur Übertragung verpflichten, ist formfrei möglich, da es sich um einen Ausein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Unvermögen

Rz. 8 Ist der Beschwerte auf Dauer[17] außerstande, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen, wird dieser nicht von seiner Leistungspflicht frei, sondern hat Wertersatz zu leisten (Abs. 2 S. 1). Es liegt jedoch dann kein dauerndes Unvermögen vor, wenn der Beschwerte den Vermächtnisgegenstand an eine Person veräußert, die dann sein Alleinerbe wird.[18] Abs. 2 ist jedoch in...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Badisches Hofgütergesetz, Rheinland Pfalz

Rz. 78 In Baden-Württemberg gilt für Teile des ehemaligen Landes Baden das sog. Badische Hofgütergesetz i.d.F. v. 12.7.1949. Das Württembergische Gesetz über das Anerbenrecht wurde jedoch zum 31.12.2000 aufgehoben.[223] In Rheinland-Pfalz gilt das Gesetz über die Höfeordnung vom 18.12.1981, welches im Wesentlichen mit der HöfeO übereinstimmt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Miterben tragen im Innenverhältnis die Pflichtteilslast grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Anteile, §§ 748, 2038 Abs. 2, 2047 Abs. 1 BGB. Diesen Grundsatz durchbricht die Vorschrift zu Lasten des Miterben, der anstelle eines Pflichtteilsberechtigten Erbe geworden ist. Der Ersatzmann hat im Innenverhältnis bis zur Höhe des erlangten Vorteils die Pflichtteilslast zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Nur teilweise Einsetzung auf Bruchteile

Rz. 1 Für den Fall, dass der Erblasser von mehreren Erben nicht alle, sondern lediglich einige ohne Festlegung eines bestimmten Bruchteils der Erbschaft eingesetzt hat, greift Abs. 1. Danach erhalten die Letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft. Zunächst müssen also die Erbteile der auf bestimmte Bruchteile eingesetzten Erben addiert werden. Sofern danach noch ein Re...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Fristbeginn bei Rente und dauernder Last

Rz. 97 Erfolgt eine Schenkung gegen Leibrente[374] (oder sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen), beginnt die Frist grundsätzlich mit Aufgabe der Eigentümerstellung zu laufen.[375] Denn die rein finanziellen Leistungen des Beschenkten vermitteln dem Schenker gerade nicht den Genuss der verschenkten Sache,[376] sondern etwas qualitativ vollständig anderes. Ob die Kombi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Wirkung der Ausschlagung

Rz. 60 Die Ausschlagung bewirkt nicht etwa eine automatische Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügungen des überlebenden Ehegatten. Dieser gewinnt lediglich seine Testierfreiheit wieder. Will der Überlebende sich von seinen wechselbezüglichen Verfügungen aus dem gemeinschaftlichen Testament lösen, so muss er ein neues Testament errichten oder einen entsprechenden Erbvertra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Ausschlagung entfällt die Erbenstellung gem. § 1953 rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls. Aus diesem Grunde regelt § 1959 BGB die Wirkung der rechtsgeschäftlichen Tätigkeit des vorläufigen Erben. Allerdings ist der vorläufige Erbe weder zur Verwaltung der Erbschaft verpflichtet, noch trifft ihn die Pflicht zur Beantragung der Nachlassinsolvenz (§ 316 Abs....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbe

Rz. 2 Erbe i.S.v. § 2032 BGB kann nur sein, wer die Erbschaft angenommen und nicht vorzeitig oder nachträglich weggefallen ist (durch Enterbung, § 1938 BGB; Ausschlagung, § 1953 BGB; Erbunwürdigkeitserklärung, § 2344 BGB, oder Erbverzicht, § 2346 BGB). Der Ersatzerbe gehört daher nicht zur Erbengemeinschaft, bis der Ersatzerbfall eingetreten ist.[5] Der Nacherbe gehört gleic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Zuweisung nach dem Grundstückverkehrsgesetz

Rz. 76 In den Bundesländern Bayern, Berlin, Saarland und in den neuen Bundesländern bestehen keine gesetzlichen Sonderregelungen im Höferecht. Allerdings gilt es §§ 13 ff. GrdstVG zu beachten, wonach der landwirtschaftliche Betrieb nach gesetzlicher Erbfolge nur einem Miterben zugewiesen werden kann. Die übrigen Miterben erhalten dann auf Grundlage des Ertragswerts einen Abf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 10 Eine Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Erbvertrages oder einer vertragsmäßigen Verfügung ist generell zulässig, sowohl als Klage des Erblassers als auch des Vertragspartners.[12] Entsprechend den allg. Beweistragungsregeln hat der Erblasser, der sich auf einen wirksamen Rücktritt beruft, diesen zu beweisen.[13] Ist der Erblasser aufgrund eines entsprechenden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erneute Heirat

Rz. 4 Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst und ist deren Ehe geschieden worden, so lebt das gemeinschaftliche Testament, das durch die rechtskräftige Scheidung der Ehe nach Abs. 1 unwirksam geworden ist, auch nicht wieder auf, wenn die Eheleute erneut heiraten.[8]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtungsrecht Dritter

Rz. 2 Das Anfechtungsrecht des Dritten entsteht erst mit dem Tod des Erblassers, wenn die Aufhebung dem Dritten unmittelbar zustattenkommen würde, § 2080 BGB. Die Anfechtungserklärung ist formlos wirksam. Anfechtungsgegner ist bei Erbeinsetzung und Auflagen das Nachlassgericht (§ 2081 Abs. 1 u. 3 BGB), bei Vermächtnissen der Bedachte, § 143 BGB.[2] Das Anfechtungsrecht beste...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 § 2020 BGB erstreckt die Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers auf alle vom Erbschaftsbesitzer aus Erbschaftsgegenständen gezogenen Nutzungen (also unmittelbare u. mittelbare Sachfrüchte, Rechtsfrüchte u. Gebrauchsvorteile, §§ 100, 99 BGB), unabhängig davon, ob der Erbschaftsbesitzer gutgläubig oder bösgläubig war.[1] Ob der Herausgabeanspruch dinglicher oder ledig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 7 Bei einem gemeinschaftlichen Testament findet § 2255 BGB nur Anwendung, wenn das Testament zu Lebzeiten beider Eheleute und mit Zustimmung beider Eheleute vernichtet wird. Die spätere Billigung einer von einem Ehegatten vorgenommenen Vernichtung ist nicht ausreichend. Veränderungen kann ein Ehepartner allein nur bei einseitigen, nicht wechselbezüglichen Verfügungen vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben § 2043 BGB (Aufschub der Auseinandersetzung bei unbestimmten Miterben) und § 2044 BGB (Ausschluss der Auseinandersetzung) bietet § 2045 BGB die dritte Ausnahme von § 2042 BGB und dem Recht eines jeden Miterben, jederzeit die Auseinandersetzung zu verlangen. Die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten und somit auch die notwendige abschließende Feststellung der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Wegnahmerecht

Rz. 3 Abs. 2 gewährt dem Vorerben ausdrücklich ein Wegnahmerecht, § 258 BGB, hinsichtlich der von ihm an Nachlassgegenständen angebrachten Einrichtungen; ein solches Recht ergibt sich aus den durch Verweisung herangezogenen §§ 677 ff. BGB nicht.[4] Es betrifft bspw. in Hausgrundstücke eingebrachte Öfen, Lampen oder Einbauschränke.[5] Ob diese Gegenstände wesentliche Bestandt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Auskunfts- und Wertermittlungspflicht

Rz. 23 Der Beschenkte hat dem Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Auskunft zu erteilen, und zwar dem pflichtteilsberechtigten Nichterben[50] und hierneben, wenn auch eingeschränkt, dem pflichtteilsberechtigten Allein- oder Miterben.[51] Im Gegenzug hat der Ergänzungsberechtigte gegenüber dem Beschenkten Auskunft über die vom Erblasser erhaltenen Gegenstände zu erte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Ansprüche bei Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen

Rz. 31 Abzugrenzen ist der Ausgleichsanspruch aufgrund einer Ehegatten-Innengesellschaft von dem Rückforderungsanspruch aus einer ehebezogenen Zuwendung für den Fall, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt. Ein Rückforderungsanspruch aus einem ehebezogenen Rechtsgeschäft kann sich bei Scheitern der Ehe aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben, wenn die Beib...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 47 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können das Bürgermeistertestament auch als gemeinschaftliches Testament nach §§ 2265, 2266 BGB, § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG errichten. Dabei ist es ausreichend, wenn die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens bei einem Ehegatten bzw. Lebenspartner vorliegt. Beide Ehegatten/Lebenspartner müssen während der gesamten Verhandlung anwesend ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Privatrechtliche Lasten

Rz. 2 Außerordentliche Lasten können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. Zu den privatrechtlichen Lasten zählen: (1) die meisten Nachlassverbindlichkeiten, darunter vor allem Erblasserschulden; (2) Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen – soweit sich nicht aus der letztwilligen Verfügung ergibt, dass allein der Vorerbe belastet sein soll;[5] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 10 Es steht dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich frei, den Anspruch geltend zu machen.[19] Diese Entscheidungsfreiheit ist in § 852 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vor den Interessen der Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten geschützt.[20] Die Nichtgeltendmachung führt allerdings nicht zur Erhöhung der Pflichtteilsquoten der übrigen Beteiligten. Die Entscheidungsfreiheit d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Kraftloserklärung

Rz. 12 Wird von einem Erbscheinserben bspw. mitgeteilt, die ihm erteilte Ausfertigung sei nicht mehr auffindbar, so hat das Nachlassgericht unverzüglich die Kraftloserklärung zu betreiben, da eine Einziehung mithin nicht mehr möglich ist gemäß § 353 Abs. 1 FamFG.[26] Rz. 13 Die Kraftloserklärung setzt gleich wie die Einziehung die Unrichtigkeit des Erbscheins voraus. Das Nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Schadensersatz

Rz. 4 Nach Abs. 2 ist auch der befreite Vorerbe zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er (1) unentgeltlich verfügt oder (2) die Erbschaft in Benachteiligungsabsicht vermindert hat. Unentgeltliche Verfügungen (§ 2113 Abs. 2 BGB) sind auch dem befreiten Vorerben untersagt. Die Schadensersatzhaftung wegen unentgeltlicher Verfügung setzt Verschulden voraus, eine Benachteiligungs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 13 Der Nachvermächtnisnehmer kann sich nicht mit der Drittwiderspruchsklage gegen Pfändungen beim Vorvermächtnisnehmer wenden. Der schuldrechtliche Anspruch des Nachvermächtnisnehmers stellt kein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO dar.[38] Hat der Nachvermächtnisnehmer Kenntnis von einer drohenden Pfändung, kann er eine einstweilige Verfügung nach den §§ 9...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zugleich Schlusserbfolge

Rz. 30 Wollten die Ehegatten nicht lediglich eine Regelung für die besondere Situation des gleichzeitigen oder des kurz aufeinander folgenden Versterbens treffen, sondern eine vollständige und abschließende Regelung der Vermögensnachfolge herbeiführen, dann kann eine in diesem Zusammenhang angeordnete Schlusserbeneinsetzung auch über den Fall des gleichzeitigen bzw. kurz auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zu vertretende Unmöglichkeit

Rz. 5 Hat der Beschwerte die Unmöglichkeit nach den §§ 276, 278 BGB zu vertreten, verliert er die Zuwendung insoweit, als er sie zur Erfüllung der Auflage hätte verwenden müssen.[3] Es wird sowohl der Fall erfasst, dass der Gegenstand der Zuwendung ganz oder teilweise hätte weitergegeben werden müssen, als auch der Fall, dass er dazu hätte verwendet werden müssen, die Mittel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Auflösung der Gesellschaft und Fortsetzungsklausel

Rz. 62 Nach § 727 Abs. 1 BGB führt der Tod eines Gesellschafters bei der BGB-Gesellschaft zu deren Auflösung, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Die Erben erhalten nach § 1922 BGB gesamthänderisch den Anteil des Erblassers an der dann entstandenen Liquidationsgesellschaft.[198] Enthält der Gesellschaftsvertrag hingegen eine sog. Fortsetzungsklausel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Eintritt des Erbfalls und Anfall der Erbschaft fallen regelmäßig zusammen, jedoch sind Konstellationen – etwa beim nasciturus, der Stiftung oder der Nacherbschaft – denkbar, bei denen diese Zeitpunkte auseinanderfallen können. § 1946 BGB verdeutlicht für die zeitliche Ausübung dabei Folgendes:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Haftungsbeschränkung beim Erbteilskauf

Rz. 6 Besondere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung für den Käufer beim Erbteilskauf stellen die §§ 2058–2063 BGB dar, die im Fall des Abs. 1 entsprechend angewendet werden.[11] Dies bedeutet, dass auch nach dem Erbschaftskauf bis zur Erbteilsübertragung der Käufer jede Befriedigung der Nachlassgläubiger verweigern kann. Nach der Übertragung haftet er bis zur Teilung besc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung ordnet die öffentliche Bekanntmachung der Anordnung der Nachlassverwaltung im Interesse des Schutzes des Rechtsverkehrs an. Dies ist notwendig, weil mit der Anordnung der Nachlassverwaltung der Verlust der Verfügungsbefugnis des Erben einhergeht und § 1984 BGB i.V.m. §§ 81, 82 InsO im Hinblick auf die vom Erben vorgenommenen Verfügungen auf die Gutglaube...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Gesellschaftsanteil an einer OHG oder KG

Rz. 68 Der Tod des Gesellschafters einer OHG oder der Tod eines Komplementärs einer KG führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des Verstorbenen aus der Gesellschaft (§§ 131 Abs. 2 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB). Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft allerdings mit den Erben fortgesetzt, sofern keine abweichenden gesellschaftsvertraglichen Re...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Systematische Einordnung

Rz. 2 § 2153 BGB befasst sich mit der konkreten Aufteilung eines Gegenstandes unter mehreren, die als Vermächtnisnehmer feststehen. Im Gegensatz hierzu regeln die §§ 2151, 2152 BGB die Zuweisung an eine Person unter mehreren. § 2153 BGB ist auch von § 2157 BGB (gemeinschaftliches Vermächtnis) abzugrenzen. Der Gesetzgeber geht in beiden Bestimmungen davon aus, dass mehreren e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zulässigkeit von Bedingungen bei Verfügungen von Todes wegen

Rz. 2 Nach geltender Rspr. ist es zulässig, Verfügungen von Todes wegen mit Bedingungen zu verknüpfen.[2] Diese Zulässigkeit wurde jedoch nicht explizit im Gesetz verankert, da man davon ausgeht, dass diese bereits aus den allg. Bestimmungen des BGB (§§ 158 ff. BGB) und auch aus den Regelungen der §§ 2074 ff. BGB zu entnehmen ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ablieferungspflicht

Rz. 2 Nach § 34 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 BeurkG hat der Notar zu veranlassen, dass der Erbvertrag unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird. Die Vertragsschließenden können die besondere amtliche Verwahrung auch ausschließen (§ 34 Abs. 3 BeurkG), es reicht aber nicht, wenn nur ein Vertragsschließender dieser widerspricht.[1] Ist der Erbvertrag mit einem anderen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnisform

Rz. 2 Das Vermächtnis kann grundsätzlich nur durch Testament (privatschriftlich oder in notarieller Form) angeordnet werden (§ 1939 BGB). Es kann darüber hinaus in einem Erbvertrag vertragsmäßig (§ 2378 Abs. 2 BGB) oder einseitig (§ 2299 BGB) enthalten sein. In der letztwilligen Verfügung müssen alle Elemente eines Vermächtnisses enthalten sein; insbesondere Vermächtnisnehme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 9. Ehegatte unterschreibt nicht

Rz. 15 Kommt ein formwirksames gemeinschaftliches eigenhändiges Testament i.S.d. § 2267 BGB nicht zustande, weil die Unterschrift des beitretenden Ehegatten nicht erfolgt, so liegt nur der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments vor. Darin kann aber ein formwirksames einseitiges Testament des Ehegatten, der die gemeinschaftliche Erklärung vollständig niedergeschrieben un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Wahlauflage

Rz. 18 Der Erblasser kann eine Auflage in der Weise anordnen, dass der Begünstigte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll (§§ 2154, 2192 BGB). Die Wahl kann dem Beschwerten oder dem Vollziehungsberechtigten überlassen werden. Auch der Begünstigte kann wahlberechtigt sein. Das steht nicht im Widerspruch zu § 1940 BGB, weil das Wahlrecht nicht g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Einsichtsrecht

Rz. 3 Das Einsichtsrecht setzt die Glaubhaftmachung (nicht im Sinne einer eidesstattlichen Versicherung) eines rechtlichen Interesses voraus. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist enger als der des berechtigten Interesses i.S.d. § 13 FamFG. Er setzt stets ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / gg) Treuhandverhältnisse und Zweckschenkungen

Rz. 25 Insgesamt nicht bereichert ist der Treuhänder, der ein Geschenk nicht für sich selbst, sondern zum Nutzen seines Treugebers erhält und es – irgendwann – an diesen herauszugeben hat.[105] Anders ist die Lage aber bei Zuwendungen an juristische Personen, die nach ihrer Satzung dem Gemeinwohl zu dienen bestimmt sind und das ihnen zugewendete Geschenk dementsprechend verw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 80 Eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments kommt erst nach dem Tod des Erstversterbenden in Betracht. Vorher ist sie durch die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs nach Abs. 1 verdrängt.[200] Umstritten ist, ob ein Recht zur Anfechtung einseitiger Verfügungen dann analog § 2282 Abs. 2 BGB entsteht, wenn ein Ehegatte testierunfähig wird und daher keinen Widerr...mehr