Rz. 2

Eintritt des Erbfalls und Anfall der Erbschaft fallen regelmäßig zusammen, jedoch sind Konstellationen – etwa beim nasciturus, der Stiftung oder der Nacherbschaft – denkbar, bei denen diese Zeitpunkte auseinanderfallen können. § 1946 BGB verdeutlicht für die zeitliche Ausübung dabei Folgendes:

Annahme und Ausschlagung können nicht vor Eintritt des Erbfalls erfolgen, obwohl Dispositionen der Erben vor dem Erbfall in gewissen Grenzen möglich sind (z.B. nach § 311b Abs. 5 BGB,[1] ferner nach § 2346 BGB[2]), aber
Annahme und Ausschlagung vor Anfall der Erbschaft (§ 1942 Abs. 1 BGB) und damit vor Beginn der Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) sind zulässig.[3]
[1] Vgl. hierzu Damrau, ZEV 1995, 425.
[2] Vgl. Erman/J. Schmidt, § 1946 Rn 3.
[3] MüKo/Leipold, § 1946 Rn 1 f.; zu einer möglichen Verpflichtung zur Ausschlagung vgl. Erman/J. Schmidt, § 1946 Rn 3.

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