Rz. 60

Die Ausschlagung bewirkt nicht etwa eine automatische Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügungen des überlebenden Ehegatten. Dieser gewinnt lediglich seine Testierfreiheit wieder. Will der Überlebende sich von seinen wechselbezüglichen Verfügungen aus dem gemeinschaftlichen Testament lösen, so muss er ein neues Testament errichten oder einen entsprechenden Erbvertrag schließen.[168] Dabei ist es unerheblich, ob dies bereits vor der Ausschlagung erfolgt ist.[169]

[168] MüKo/Musielak, § 2271 Rn 22.
[169] RGZ 65, 275; MüKo/Musielak, § 2271 Rn 22.

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