Rz. 68

Der Tod des Gesellschafters einer OHG oder der Tod eines Komplementärs einer KG führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des Verstorbenen aus der Gesellschaft (§§ 131 Abs. 2 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB). Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft allerdings mit den Erben fortgesetzt, sofern keine abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen vorliegen (§ 177 HGB). Wird bei Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, so befindet sich, wie bei der BGB-Gesellschaft, der Abfindungsanspruch im Nachlass des Erblassers, sofern keine anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Hier gilt das oben zur BGB-Gesellschaft Gesagte (vgl. Rdn 62 ff.). Haben die Gesellschafter jedoch die Auflösung der Gesellschaft vertraglich vereinbart, so befindet sich der Anteil des verstorbenen Gesellschafters an der Liquidationsgesellschaft im gesamthänderisch gebundenen Nachlass. Ansonsten kann auch bei einer OHG oder KG eine Nachfolgeklausel oder eine sog. Eintrittsklausel vereinbart sein. Insoweit gilt das oben zur BGB-Gesellschaft Gesagte entsprechend (vgl. Rdn 62 ff.). Das Haftungsproblem zwischen der unbeschränkten gesellschaftsrechtlichen Haftung bei der Vererbung von OHG-Anteilen oder Komplementäranteilen und der auf den Nachlass beschränkbaren Erbenhaftung wird über das Umwandlungsbegehren und das Sonderkündigungsrecht der Erben nach § 139 HGB geregelt.

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