Rz. 6

Besondere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung für den Käufer beim Erbteilskauf stellen die §§ 20582063 BGB dar, die im Fall des Abs. 1 entsprechend angewendet werden.[11] Dies bedeutet, dass auch nach dem Erbschaftskauf bis zur Erbteilsübertragung der Käufer jede Befriedigung der Nachlassgläubiger verweigern kann. Nach der Übertragung haftet er bis zur Teilung beschränkt auf den Nachlass, § 2059 BGB. Nach der Teilung haften sowohl Käufer als auch Verkäufer neben den Miterben als Gesamtschuldner für die gesamte Forderung, es sei denn, es ist eine anteilige Haftung nach §§ 2060, 2061 BGB gegeben.[12] Danach besteht für Verkäufer und Käufer die Möglichkeit, die gesamtschuldnerische Haftung in eine gegenständlich unbeschränkte, aber beschränkbare Teilhaftung zu verwandeln.[13]

[11] RGZ 60, 126, 131 f.; MüKo/Musielak, § 2383 Rn 14; Soergel/Zimmermann, § 2383 Rn 5; Lange/Kuchinke, § 53 III 2b.
[12] Bamberger/Roth/Mayer, § 2383 Rn 6; Soergel/Zimmermann, Rn 5; Staudinger/Olshausen, § 2383 Rn 33.
[13] Staudinger/Olshausen, § 2383 Rn 33.

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