Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erbschaftskauf und Anteilsübertragung

Rz. 2 § 2030 BGB regelt zwei Fälle: zum einen den Fall, in dem der Erbschaftserwerber im Anschluss an den mit dem Erbschaftsbesitzer auf Veräußerung der ganzen Erbschaft gerichteten Kaufvertrag (Erbschaftskauf, §§ 2371, 2385 BGB) von diesem tatsächlich Erbschaftsgegenstände aufgrund entsprechender Verfügungen erhalten hat.[1] Denn "die Erbschaft" an sich kann nicht "durch Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Umfang des Pflichtteilsrechts der entfernteren Berechtigten

Rz. 20 Bleibt das Hinterlassene (und ein etwaiger Restpflichtteil) wertmäßig hinter dem Pflichtteilsanspruch (insgesamt) zurück, besteht der Anspruch des entfernten Berechtigten in der Wertdifferenz.[83] Beschwerungen und Beschränkungen bleiben bei der Wertermittlung des Hinterlassenen – nach den zu § 2306 BGB entwickelten Regeln – außer Betracht.[84] Dabei ist zu beachten, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Anzeigepflicht

Rz. 1 Die Vorschrift dient dem Interesse der Nachlassgläubiger, die über die durch den Erbschaftskauf veränderte Haftungslage (§§ 2382, 2383 BGB) informiert sein müssen. Adressat der Anzeigepflicht ist wie bei der des Vorerben nach § 2146 BGB das Nachlassgericht,[1] da nicht immer klar ist, wer Gläubiger ist. Die Anzeige ist unverzüglich, d.h. entsprechend § 121 Abs. 1 S. 1 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Öffentliche Bekanntmachung

Rz. 2 Die Vorschrift sieht in Anlehnung an die Regelung der Insolvenzordnung (§ 30 Abs. 1 S. 1 InsO) vor, dass der Beschluss, durch den die Nachlassverwaltung angeordnet wird, zu veröffentlichen ist. Zu veröffentlichen sind die Tatsache der Anordnung der Nachlassverwaltung, Name und letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers sowie Name und Anschrift des Nachlassverwalter...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erbeinsetzung

Rz. 2 Die Auslegungsregel des § 2101 BGB greift nicht für die Frage, ob ein noch nicht Gezeugter überhaupt eingesetzt ist; dies ist nach allg. Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln.[6] Im Übrigen muss der Erblasser auch bei Einsetzung eines noch nicht Gezeugten die Person des Nacherben eindeutig bestimmen.[7] Rz. 3 Die nach § 2101 BGB Berufenen werden Nacherben mit ihrer Geburt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnis

Rz. 3 Als Vermächtnisgegenstand kommt grds. jeder ideell teilbare vom Erblasser bestimmte Gegenstand in Betracht.[2] Hierbei handelt es sich um körperliche Gegenstände bzw. Rechte oder Sachgesamtheiten. Rz. 4 Der Erblasser muss nicht nur das zur Verteilung kommende Vermächtnis bestimmen, sondern auch die bedachten Personen. Etwas anderes gilt nur, wenn § 2153 BGB mit § 2151 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 1 Eine weitere Verschärfung der Haftung des Erbschaftsbesitzers tritt ein, wenn dieser einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt hat. Der Erbschaftsbesitzer haftet dann wie in § 992 BGB nach den Vorschriften der §§ 249, 823 ff. BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Bestimmung des Zwecks

Rz. 2 Der Erblasser muss den Zweck der Auflage selbst bestimmen. Aber die Praxis ist großzügig, was die Bestimmtheit dieser Bestimmung anbelangt. Sie lässt es genügen, dass der Erblasser den Zweck der Auflage in erkennbaren Umrissen charakterisiert.[3] Als ausreichend wurden angesehen die Anordnung, den Nachlass unter den unbemittelten Verwandten nach deren Bedürftigkeit zu ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Eigenes Vermögen

Rz. 10 Der Erblasser kann zwar grundsätzlich i.R.d. Testierfreiheit über sein eigenes Vermögen Verfügungen treffen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der vermachte Gegenstand im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht zum Nachlass gehört. Das zugewandte Vermächtnis kann auch auf Verschaffung gerichtet sein (Verschaffungsvermächtnis). Der Bezug zum Vermögen des Erbl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zweckauflage

Rz. 20 Hat der Erblasser den Zweck der Auflage bestimmt, kann er die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Es finden die §§ 315–319 BGB entsprechende Anwendung (§§ 2156, 2192 BGB). Die Regelung wird durch § 2193 BGB ergänzt und erweitert (siehe dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 2193). Die Zweckauflage kann auch ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 4 § 2043 BGB ist nicht entsprechend anwendbar auf andere Fälle, bei denen noch nicht feststeht, ob ein weiterer Miterbe an der Erbengemeinschaft beteiligt ist – Verschollenheit, noch bestehende Ausschlagungsmöglichkeit.[1] Eine gegen § 2043 BGB vorgenommene Auseinandersetzung führt nicht zur Nichtigkeit, da § 2043 BGB kein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB ist.[2] Die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Prozessuales

Rz. 6 Tritt der Nacherbfall während des Rechtsstreits zwischen dem Vorerben und dem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ein, über den der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben verfügen konnte, wird das Verfahren gem. §§ 239, 242 ZPO bis zu seiner Wiederaufnahme unterbrochen. Der Nacherbe wird insoweit wie ein Rechtsnachfolger des Vorerben behandelt....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Inhalt

Rz. 3 Durch das gemeinschaftliche Testament kann der gesamte Erbvertrag oder auch nur einzelne Verfügungen – auch eine Erbeinsetzung[5] – aufgehoben bzw. geändert werden.[6] Das gemeinschaftliche Testament kann auch, ohne den Erbvertrag inhaltlich zu ändern, Wechselbezüglichkeit zwischen den vertragsmäßigen Verfügungen und den Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament hers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Sonstige Ansprüche

Rz. 18 Gegenstand eines Vermächtnisses können auch sonstige Ansprüche sein. Insbesondere kann es sich hierbei handeln um das Anfechtungsrecht (§ 119 BGB), das Recht zur Annahme eines Vertragsantrags (§ 153 BGB), das Recht auf Abschluss eines Übergabevertrages eines landwirtschaftlichen Anwesens,[24] das Ankaufsrecht,[25] die Mietverbilligung[26] und die Verlängerung der Verj...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch den Erbvertrag sind die Vertragsschließenden hinsichtlich ihrer vertragsmäßigen Verfügungen (erbrechtlich) gebunden; möchten sie sich hiervon lösen, um z.B. eine anderweitige Verfügung von Todes wegen treffen zu können, dann können sie den Erbvertrag auflösen, anfechten oder von ihm zurücktreten. § 2293 BGB gibt nur dem Erblasser die Möglichkeit, vom Erbvertrag z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Weiterer Umgang

Rz. 35 Mit der Übergabe der Schrift an den Notar wird diese Bestandteil des Testaments und damit der öffentlichen Urkunde selbst, nicht der Niederschrift. Gem. § 30 Abs. 1 S. 2 BeurkG soll die Schrift so bezeichnet werden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist und sodann mit der Niederschrift und den Anlagen in einen Umschlag getan und mit dem Prägesiegel verschlossen we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Gemeiner Wert

Rz. 83 I.d.R. entspricht der gemeine Wert eines Vermögensgegenstands seinem Verkehrswert und somit dem Normalverkaufswert.[316] Unter Normalverkaufswert ist derjenige Preis zu verstehen, der unter normalen Marktbedingungen von jedem Marktteilnehmer erzielt werden könnte.[317] Rz. 84 Würde zu jedem Zeitpunkt ein aus betriebswirtschaftlicher Sicht idealer Markt bestehen, würden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Heimmitarbeiter

Rz. 14 § 14 Abs. 5 HeimG gilt für den Leiter eines Heims, unabhängig davon, ob er Angestellter oder Beamter ist. Beschäftigter ist, wer zum Träger des Heims in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht und insoweit weisungsgebunden ist. Mitarbeiter eines Heims sind auch diejenigen Personen, die aufgrund eines Vertrags ihre berufliche Tätigkeit im Heim ausüben, bspw. Ärzte, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Fristbeginn in sonstigen Fällen

Rz. 101 Ist das dingliche Vollzugsgeschäft auf den Tod des Erblassers aufschiebend bedingt, beginnt die Zehnjahresfrist erst mit dem Tod des Erblassers.[384] Dasselbe gilt auch bei Verfügungen über das Guthaben auf einem Oderkonto, über das der Erblasser zu Lebzeiten noch mitverfügen kann.[385] Bei Verträgen zugunsten Dritter ist für den Fristbeginn ebenfalls grundsätzlich a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Der Erbe verliert sein Recht zur Beschränkung der Haftung in drei Fällen: wenn er absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe bzgl. der Nachlassgegenstände (§ 2001 BGB) herbeiführt (Abs. 1 S. 1 Alt. 1); wenn er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit bewir...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anwendbarkeit des § 1932 BGB auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 4 Eine analoge Anwendung des § 1932 BGB kommt nach h.M. nicht in Betracht.[3] Allerdings hat sich bereits der 57. Deutsche Juristentag 1988 für eine Ausweitung der Vorschrift ausgesprochen. Es bleibt die Reaktion des Gesetzgebers abzuwarten. Im Hinblick darauf, dass der nichteheliche Lebenspartner auch in den Schutzbereich des § 563 BGB einbezogen ist, ist eine analoge A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Kosten für Früchte

Rz. 10 Nach § 102 BGB kann der Erbschaftsbesitzer Kostenersatz für die Gewinnung der nach § 2020 BGB herauszugebenden Früchte nur insoweit verlangen, als sie einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen brauchen i.R.d. Geltendmachung des Verwendungsersatzes nach § 2022 BGB nicht erfüllt zu sein.[18] Der Erbsch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rechtsstellung des Erben nach Veräußerung

Rz. 10 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[24] Er hat damit weiterhin alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Öffentliche Armenkasse der Gemeinde

Rz. 3 Mit der vorgenannten Bezeichnung ist die öffentliche Armenkasse der Gemeinde gemeint. Die Funktion dieser Organisation wird vom örtlichen Träger der Sozialhilfe wahrgenommen. Nach den §§ 3 Abs. 2, 97 SGB XII handelt es sich hierbei um die kreisfreien Städte und die Landkreise, es sei denn, aufgrund Landesrechts sind kreisangehörige Gemeinden oder Gemeindesverbände zu ö...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Beweislastverteilung

Rz. 20 § 14 Abs. 5 HeimG setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Erfüllungspflichten des Heimmitarbeiters bzw. dessen nahen Angehörigen voraus. Nach h.M. wird jedoch ein solcher Zusammenhang vermutet, sofern er nicht widerlegt werden kann.[55] Die Feststellungslast trägt daher der Begünstigte,[56] wenn das Nachlassgericht i.R.d. Amtsermittlung zu keinem ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Zugewinnausgleich

Rz. 31 Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist nach § 1378 Abs. 3 BGB grundsätzlich vererblich. Im Nachlass befindet sich der Zugewinnausgleichsanspruch, wenn er nach rechtskräftiger Scheidung bereits entstanden war, nicht wenn lediglich ein Scheidungsantrag rechtshängig ist.[72] Im Falle des gleichzeitigen Versterbens (§ 11 VerschG) scheidet ein Anspruch auf Zugewinnausgleic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Arten von Auflagen

Rz. 8 Als Auflage können u.a. angeordnet werden: Geld- oder Sachleistungen zugunsten eines bestimmten Personenkreises; Geld- oder Sachleistungen für bestimmte Zwecke; Durchführung der Grabpflege; Errichtung eines Grabmals; Durchführung der Beerdigung inklusive der Kostentragungspflicht; das Grab des Erblassers nach seiner Beschreibung auszugestalten und zu pflegen;[12] Verpf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anwendungsbereich – maßgeblicher Zeitpunkt – Haftung für andere Personen

Rz. 8 Die Tatbestände des Abs. 1 S. 1 finden auch dann Anwendung, wenn der Erbe das Inventar gem. § 2004 BGB durch Bezugnahme auf ein bereits vorhandenes, in der beschriebenen Weise unrichtiges Inventar errichtet und dabei in der in Abs. 1 vorausgesetzten Absicht handelt.[19] In den Fällen des Abs. 1 S. 1 tritt der Verlust der Beschränkung der Haftung im Zeitpunkt der Einrei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. § 674 BGB – Fortdauer des Amts

Rz. 57 § 674 BGB unterstellt die Fortdauer des Testamentsvollstreckeramts so lange, bis er vom Erlöschen seines Amts selbst Kenntnis erlangt hat oder aber das Erlöschen kennen musste. Dabei genügt bereits leichte Fahrlässigkeit gem. § 122 Abs. 2 BGB. Dies hat auch Auswirkungen für den gutgläubigen Dritten. Eine Entlassung des Testamentsvollstreckers steht einem Widerruf des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Bei § 2174 BGB handelt es sich um die zentrale Norm im Vermächtnisrecht. Der Bedachte erhält das Recht, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Er hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des Vermächtnisses. Ein unmittelbarer Erwerb des zur Erbschaft gehörenden Gegenstandes durch den Vermächtnisnehmer findet somit nicht statt. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 273, 274, 1000 BGB

Rz. 12 Abs. 1 erklärt die Anwendung der Vorschriften der §§ 1000–1003 BGB. Das Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 273, 274, 1000 BGB steht dem Erbschaftsbesitzer an allen herauszugebenden Sachen zu, unabhängig davon, ob die Verwendungen dem Gesamtnachlass gedient haben oder nur auf einzelne Erbschaftsgegenstände gemacht wurden.[22] Der Erbschaftsbesitzer kann sein Zurückbehaltung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anfechtung eines Erbvertrages bzw. eines gemeinschaftlichen Testaments durch den Erblasser

Rz. 5 Gem. § 2281 Abs. 1 BGB steht eine Anfechtung einer vertragsmäßigen Verfügung bzw. in analoger Anwendung eine Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament dem Erblasser selbst zu. Sinn und Zweck der Regelung ist die Wiederherstellung der Testierfreiheit.[8] Mittelbar dient diese Anfechtung aber auch dem Schutz der pflichtteilsberechtig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Mietverhältnis

Rz. 49 Hatte der Erblasser ein Mietverhältnis über Wohnraum, sind die Spezialregelungen der §§ 563–564 BGB u. § 580 BGB zu beachten. Unterlässt der Erbe es, das Mietverhältnis mit Wirkung für und gegen den Nachlass zu kündigen, haftet er u.U. den – übrigen – Nachlassgläubigern nach § 1978 BGB wegen der von ihm nicht verhinderten Belastung des Nachlasses mit Verbindlichkeiten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verfügung über Gesamthandsanteil

Rz. 5 Ebenso wenig ist Abs. 1 einschlägig, wenn nicht über das im Eigentum der Gesamthand stehende Grundstück, sondern über den Gesamthandsanteil (z.B. KG-Anteil, OHG-Anteil) verfügt wird, auch wenn das Gesamthandsvermögen im Wesentlichen aus Grundstücken besteht.[25] Zwar lässt sich mit einer Übertragung der Gesamthandsanteile mittelbar das gleiche Ergebnis erzielen wie mit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 6 Darlegungs- und beweispflichtig für die Dürftigkeit des Nachlasses ist stets der Erbe (vgl. § 1990 Rdn 8). Demgegenüber müssen die Nachlassgläubiger darlegen und beweisen, ob und in welchem Umfang der Erbe gem. § 1991 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1978, 1979 BGB persönlich haftet. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen oder eines anderen Anspruchs, der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Hat der Testamentsvollstrecker eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, so kann er nach § 2219 BGB haften. Handelt es sich bei dem Testamentsvollstrecker um eine Person mit besonderen Qualifikationen, wie z.B. die eines Rechtsanwalts, ist der Maßstab dieses Berufes ausschlaggebend. Ist der Testamentsvollstrecker Berufsträger, wie Rechtsanwalt, Notar oder Steuerbera...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Unentgeltlicher Verzicht

Rz. 7 Der unentgeltlich erklärte Verzicht ist nach allgemeiner Meinung keine Schenkung des Verzichtenden. Im Moment des Verzichts wird das Vermögen des Erblassers nicht bereichert, wie es § 516 Abs. 1 BGB verlangt, und das des Verzichtenden nicht gemindert. Schließlich stellt § 517 BGB klar, dass – obwohl der Verzichtsempfänger einen Vorteil erhält – u.a. der Verzicht auf ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Grundsätzlich wird das Vermächtnis mit seiner Entstehung, in der Regel also dem Erbfall, fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Aus § 2181 BGB ergibt sich, dass in Abweichung davon der Erblasser den Eintritt der Fälligkeit auch in das freie Belieben des Beschwerten stellen kann. Hat der Erblasser angeordnet, dass der Bedachte das Vermächtnis erst mit dem Tod des Beschwerten erhalt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2039 BGB entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 432 Abs. 1 BGB. Da das Vermögen der Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden ist, können Leistungen nur an die Erben gemeinschaftlich erfolgen. Ebenso könnten aufgrund der gesamthänderischen Bindung aber die Erben auch Forderungen des Nachlasses grundsätzlich nur gemeinschaftlich geltend machen. Selbst wenn es...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Regelungsgehalt der Bestimmung

Rz. 1 Bezüglich der Bestattung Verstorbener ist im Wesentlichen zwischen drei rechtlichen Komplexen zu unterscheiden: der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht, der privatrechtlichen Totenfürsorge und der Kostentragungspflicht betreffend die Kosten der Beerdigung. Der Regelungsgehalt des § 1968 BGB beschränkt sich darauf, dem Erben die Kosten der Beerdigung des Erblasser...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gegenstand veräußert oder anderweitig ersetzt

Rz. 28 Wurde der Gegenstand der Teilungsanordnung vor dem Erbfall veräußert oder ist er untergegangen und ist stattdessen ein Anspruch auf Wertersatz in den Nachlass gefallen, so wird man durch Auslegung zu dem Ergebnis gelangen können, dass das Surrogat nunmehr Gegenstand der Teilungsanordnung ist. Dies könnte entweder der Veräußerungserlös oder der (auch schon realisierte)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Aufrechnung

Rz. 9 Auffallend ist, dass die Bestimmung des § 1991 BGB nicht auf den § 1977 BGB Bezug nimmt und ihn für entsprechend anwendbar erklärt, obwohl eine solche Aufrechnung den Nachlassbestand schmälern könnte. Damit ist aber nichts über den Bestand einer Aufrechnung bei Geltendmachung der beschränkten Haftung gesagt. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 10 Die Aufrechnung eines Nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anfechtungsgegner

Rz. 3 Anfechtungsgegner ist zu Lebzeiten der Vertragspartner. Nach seinem Tod sind die Verfügungen zu seinen Gunsten gegenstandslos geworden. Anfechtungsgegner ist dann das Nachlassgericht (Abs. 2 S. 1). Die Zuständigkeit richtet sich nach § 343 FamFG. Hat der Vertragsgegner einen Dritten bedacht, kann der Erblasser die Verfügungen nur nach §§ 2078 ff. BGB anfechten, weil de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 7 Sofern gegen die Vorschrift des § 2064 BGB verstoßen wird, ist die Verfügung nichtig. Eine Heilung ist nicht möglich. Sofern der Erblasser in seinem Testament verfügt, dass ein Dritter nach dem Erbfall Verfügungen für den Erblasser treffen soll, z.B. Anordnung von Vermächtnissen aus dem Nachlass, steht dem zum einen § 2064 BGB entgegen. Zum anderen müssen die Verfügung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll. (2)Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Privaturkunde

Rz. 8 Das Seetestament stellt – wie das Drei-Zeugen-Testament nach § 2250 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 BGB – eine Privaturkunde dar. Damit ist zum Nachweis der Erbfolge stets ein Erbschein erforderlich.[18] Die besondere amtliche Verwahrung des Testaments ist auch hier auf Verlangen des Erblassers möglich (§ 2248 BGB).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Anspruchsberechtigter

Rz. 9 Der Anspruch steht demjenigen zu, dem der Wegfall des Beschwerten unmittelbar zustattenkäme. Deshalb ist ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt.[6] Der Begünstigte selbst ist nur dann anspruchsberechtigt, wenn ihm der Wegfall zustattenkäme.[7] Dem Erblasser bleibt es unbenommen, etwas anderes anzuordnen. Mehrere Wegfallbegünstigte teilen sic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erlöschen des Vorkaufsrechts

Rz. 17 Das Vorkaufsrecht erlischt nach Ablauf der Frist von zwei Monaten gem. Abs. 1 S. 1. Da es sich bei der Frist um eine Ausschlussfrist und nicht um eine Verjährungsfrist handelt, ist keine Hemmung möglich (siehe Rdn 13). Die vorkaufsberechtigten Miterben können jedoch – auch schon vor Abschluss des Erbteilskaufvertrages – auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichten.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Rz. 7 Ficht der Erblasser den Erbvertrag wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten an, dann ist für den Umfang des Anfechtungsrechts § 2079 S. 2 BGB zu beachten; es ist daher zu prüfen, wie der Erblasser verfügt hätte, wenn er von dem Pflichtteilsberechtigten Kenntnis gehabt hätte; eine Beschränkung auf den gesetzlichen Pflichtteil ist aber nicht vorgesehen.[17] Abs. 1...mehr