Rz. 31

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist nach § 1378 Abs. 3 BGB grundsätzlich vererblich. Im Nachlass befindet sich der Zugewinnausgleichsanspruch, wenn er nach rechtskräftiger Scheidung bereits entstanden war, nicht wenn lediglich ein Scheidungsantrag rechtshängig ist.[72] Im Falle des gleichzeitigen Versterbens (§ 11 VerschG) scheidet ein Anspruch auf Zugewinnausgleich aus.[73] Haben die Ehepartner den Güterstand der deutsch-französischen Wahlzugewinngemeinschaft getroffen, geht die h.M.[74] aufgrund Art. 12 Abs. 3 WZGA von einer Vererblichkeit der Ausgleichsforderung aus (vgl. § 1931 Rdn 34).

[73] BGHZ 72, 85.
[74] MüKo/Leipold, § 1931 Rn 46 m.w.N.

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