Rz. 32
Das Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich ist am 1.5.2013 in Kraft getreten (§ 1519 BGB; WZGA). Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft kann von Ehegatten vereinbart werden, deren Güterrecht dem Sachrecht eines der Vertragsstaaten unterliegt.[86]
Rz. 33
Im Erbfall bestimmt sich die Zugewinnausgleichsforderung dann nach Art. 12 WZGA. Danach kann der überlebende Ehegatte unabhängig von seiner erbrechtlichen Stellung den Ausgleich des Zugewinns fordern.[87] Der Ehegattenerbteil ist dann ausschließlich nach § 1931 BGB zu beurteilen.[88] Der Zugewinnausgleich stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar, die nicht als Erwerb i.S.d. §§ 3 und 7 ErbStG gilt (§ 5 Abs. 3 ErbStG).
Rz. 34
Nach Art. 12 Abs. 3 WZGA entsteht die Ausgleichsforderung mit der Beendigung des Güterstandes und ist danach vererblich und übertragbar. Die derzeit h.M.[89] geht daher, anders als bei der Zugewinnausgleichsforderung nach den §§ 1373 ff. BGB,[90] davon aus, dass die Ausgleichsforderung in den Nachlass des verstorbenen Ehegatten fällt und von seinen Erben geltend gemacht werden kann.
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