Rz. 32

Das Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich ist am 1.5.2013 in Kraft getreten (§ 1519 BGB; WZGA). Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft kann von Ehegatten vereinbart werden, deren Güterrecht dem Sachrecht eines der Vertragsstaaten unterliegt.[86]

 

Rz. 33

Im Erbfall bestimmt sich die Zugewinnausgleichsforderung dann nach Art. 12 WZGA. Danach kann der überlebende Ehegatte unabhängig von seiner erbrechtlichen Stellung den Ausgleich des Zugewinns fordern.[87] Der Ehegattenerbteil ist dann ausschließlich nach § 1931 BGB zu beurteilen.[88] Der Zugewinnausgleich stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar, die nicht als Erwerb i.S.d. §§ 3 und 7 ErbStG gilt (§ 5 Abs. 3 ErbStG).

 

Rz. 34

Nach Art. 12 Abs. 3 WZGA entsteht die Ausgleichsforderung mit der Beendigung des Güterstandes und ist danach vererblich und übertragbar. Die derzeit h.M.[89] geht daher, anders als bei der Zugewinnausgleichsforderung nach den §§ 1373 ff. BGB,[90] davon aus, dass die Ausgleichsforderung in den Nachlass des verstorbenen Ehegatten fällt und von seinen Erben geltend gemacht werden kann.

[86] Vgl. hierzu Süß, ZErb 2010, 281; Meyer, FamRZ 2010, 612.
[87] Zu etwaigen pflichtteilsreduzierenden Auswirkungen vgl. Jäger, DNotZ 2010, 804.
[88] MüKo/Leipold, § 1931 Rn 45.
[89] MüKo/Leipold, § 1931 Rn 48; Jünemann, ZEV 2013, 353; Dutta, FamRZ 2011, 1829.
[90] Jünemann, ZEV 2013, 353; BGH NJW 1995, 1832. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft steht der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 BGB nur dem überlebenden Ehepartner zu.

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