Rz. 9

Auffallend ist, dass die Bestimmung des § 1991 BGB nicht auf den § 1977 BGB Bezug nimmt und ihn für entsprechend anwendbar erklärt, obwohl eine solche Aufrechnung den Nachlassbestand schmälern könnte. Damit ist aber nichts über den Bestand einer Aufrechnung bei Geltendmachung der beschränkten Haftung gesagt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

 

Rz. 10

Die Aufrechnung eines Nachlassgläubigers mit einer ihm gegen den Nachlass zustehenden Forderung gegen eine Eigenforderung des Erben kann der Erbe unter Hinweis auf seine auf den Nachlass beschränkte Haftung zurückweisen;[21] denn andernfalls könnten sich Nachlassgläubiger trotz der beschränkten Haftung aus dem Eigenvermögen des Erben befriedigen.[22] Eine Zustimmung des Erben zu der erklärten Aufrechnung lässt diese jedoch wirksam werden, weil der Erbe auf die Einrede des § 1990 BGB verzichten kann.[23] Hat allerdings ein Eigengläubiger des Erben gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung aufgerechnet, hat die Aufrechnung Bestand.[24] Das gilt auch, wenn ein Nachlassgläubiger mit einer ihm gegen den Nachlass zustehenden Forderung gegen eine Nachlassforderung die Aufrechnung erklärt. Sie ist trotz § 390 S. 1 BGB möglich, weil der Nachlassgläubiger nicht schlechter stehen darf als im Nachlassinsolvenzverfahren.[25]

[21] BGHZ 35, 317 = NJW 1961, 1966.
[22] MüKo/Küpper, § 1991 Rn 6.
[23] MüKo/Küpper, § 1991 Rn 6.
[24] Palandt/Weidlich, § 1991 Rn 2.
[25] Palandt/Weidlich, § 1991 Rn 2.

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