Rz. 6

Darlegungs- und beweispflichtig für die Dürftigkeit des Nachlasses ist stets der Erbe (vgl. § 1990 Rdn 8). Demgegenüber müssen die Nachlassgläubiger darlegen und beweisen, ob und in welchem Umfang der Erbe gem. § 1991 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1978, 1979 BGB persönlich haftet. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen oder eines anderen Anspruchs, der gem. Abs. 2 als nicht erloschen gilt, hat allerdings dann wieder der Erbe darzulegen und zu beweisen.[11]

[11] BeckOK BGB/Lohmann, § 1991 Rn 4.

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