Rz. 8

Als Auflage können u.a. angeordnet werden: Geld- oder Sachleistungen zugunsten eines bestimmten Personenkreises; Geld- oder Sachleistungen für bestimmte Zwecke; Durchführung der Grabpflege; Errichtung eines Grabmals; Durchführung der Beerdigung inklusive der Kostentragungspflicht; das Grab des Erblassers nach seiner Beschreibung auszugestalten und zu pflegen;[12] Verpflichtung, in einer bestimmten Art und Weise mit dem Leichnam des Erblassers umzugehen (z.B. Organentnahmen, Übergabe an die Anatomie); Aufstellen einer Büste oder Hängenlassen eines bestimmten Bildes; Instandhaltung von Gebäuden und Parkanlagen; Leihgaben für Museen oder Ausstellungen; Veröffentlichung von Schriften des Erblassers; Pflege von Tieren; Verpflichtung, einen Dritten nicht zum Prokuristen einer GmbH zu bestellen;[13] Verpflichtung, bestimmte Verfügungen über Nachlassgegenstände zu unterlassen[14] bzw. die Zustimmung Dritter einzuholen;[15] Errichtung einer unselbstständigen Stiftung; Verpflichtung, hinterlassenes Geld anzulegen, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine bestimmte Zinssumme erreicht ist; Verpflichtung, einer bestimmten Person Vollmacht zu erteilen;[16] Auflage, in eine Gesellschaft einzutreten oder das Unternehmen des Erblassers fortzuführen; Verpflichtung, eine Grundschuld abzulösen.[17]

 

Rz. 9

 

Hinweis

Die Anordnung einer Auflage begründet lediglich eine Leistungsverpflichtung, die Begründung, Aufhebung oder Belastung eines Rechts an einem Nachlassgegenstand ist daher nicht unmittelbar möglich. Wurde daher im Wege der Auflage angeordnet, dass über bestimmte Gegenstände nicht oder nur eingeschränkt verfügt werden darf, wirkt diese Auflage nur obligatorisch, nicht hingegen dinglich.[18] Die Verfügungsmacht des Beschwerten wird dadurch nicht entzogen oder beschränkt. Als Folge, dass die Auflage nicht zu einer dinglichen Beschränkung der Verfügungsmacht des Beschwerten führt, kann die Auslegung dazu führen, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gewollt war, wenn der Wille des Erblassers darauf gerichtet war, eine dementsprechende Beschränkung anzuordnen.[19]

[12] BFH NJW 1968, 1847 f.
[14] BayObLG FamRZ 1986, 608; MüKo/Leipold, § 1940 Rn 6.
[15] OLG Köln FamRZ 1990, 1402.
[16] BayObLG FamRZ 1986, 613.
[17] OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1307; MüKo/Leipold, § 1940 Rn 6.
[18] MüKo/Leipold, § 1940 Rn 7 m.w.N.
[19] BayObLG FamRZ 1996, 636.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge