Rz. 1

Die Vorschrift dient dem Interesse der Nachlassgläubiger, die über die durch den Erbschaftskauf veränderte Haftungslage (§§ 2382, 2383 BGB) informiert sein müssen. Adressat der Anzeigepflicht ist wie bei der des Vorerben nach § 2146 BGB das Nachlassgericht,[1] da nicht immer klar ist, wer Gläubiger ist. Die Anzeige ist unverzüglich, d.h. entsprechend § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, zu erstatten. Sie umfasst den schuldrechtlichen Erbschaftskauf, aber auch die dingliche Übertragung beim Erbteilskauf[2] und bezieht sich auf die Tatsache des Verkaufs und den Namen des Käufers. Die Anzeigepflicht gilt ohne Rücksicht darauf, ob beim Erbteilskauf die Miterben ihr Vorkaufsrecht ausüben.[3] Die Vorschrift wird entsprechend angewendet bei einem Vertrag über die Aufhebung des Erbschaftskaufs, ohne Rücksicht darauf, ob der Anzeigepflicht gem. § 2384 BGB beim Erbschaftskauf bereits genügt war oder nicht.[4] Die Anzeige des Käufers befreit den Verkäufer von dieser Pflicht, Abs. 1 S. 2. Gleiches gilt, wenn der Notar im Auftrag des Verkäufers die Anzeige vornimmt.[5] Die Aufhebung eines noch nicht oder auch noch nicht vollständig erfüllten Erbschaftskaufvertrages ist formbedürftig, weil anderenfalls die Schutzvorschrift des § 2384 BGB umgangen würde.[6] Wird der Erbschaftskauf vor Erfüllung wieder aufgehoben, so muss für den Käufer auch die Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern entfallen.[7] Das Nachlassgericht ist nicht verpflichtet, die ihm bekannten Gläubiger auf den Verkauf hinzuweisen.[8] Es hat lediglich die Anzeige entgegenzunehmen und jedem die Einsicht der Anzeige zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, Abs. 2.

[1] MüKo/Musielak, § 2384 Rn 1 f.; Bamberger/Roth/Mayer, § 2384 Rn 1.
[2] Palandt/Weidlich, § 2384 Rn 1; Bamberger/Roth/Mayer, § 2384 Rn 1; MüKo/Musielak, § 2384 Rn 5.
[3] Soergel/Zimmermann, § 2384 Rn 1; MüKo/Musielak, § 2384 Rn 5.
[4] Vgl. dazu Soergel/Zimmermann, § 2384 Rn 2; MüKo/Musielak, § 2384 Rn 5; Bamberger/Roth/Mayer, § 2384 Rn 1.
[5] Bamberger/Roth/Mayer, § 2384 Rn 1.
[6] Vgl. Staudinger/Olshausen, § 2371 Rn 12.
[7] Siehe dazu Staudinger/Olshausen, § 2371 Rn 12.
[8] MüKo/Musielak, § 2384 Rn 2.

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