Rz. 5

Ebenso wenig ist Abs. 1 einschlägig, wenn nicht über das im Eigentum der Gesamthand stehende Grundstück, sondern über den Gesamthandsanteil (z.B. KG-Anteil, OHG-Anteil) verfügt wird, auch wenn das Gesamthandsvermögen im Wesentlichen aus Grundstücken besteht.[25] Zwar lässt sich mit einer Übertragung der Gesamthandsanteile mittelbar das gleiche Ergebnis erzielen wie mit einer Übertragung des Grundstücks selbst, Abs. 1 ist jedoch als Ausnahmevorschrift eng anhand des Wortlautes auszulegen (vgl. Rdn 1), so dass es nur auf die rechtliche Gestalt der Verfügung und nicht auf deren wirtschaftliche Auswirkungen ankommt.[26]

[25] Staudinger/Avenarius, § 2113 Rn 47; a.A. OLG Düsseldorf JMBl NRW 1960, 101.
[26] Vgl. Schmidt, FamRZ 1976, 683, 687.

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