Rz. 1

Hat der Testamentsvollstrecker eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, so kann er nach § 2219 BGB haften. Handelt es sich bei dem Testamentsvollstrecker um eine Person mit besonderen Qualifikationen, wie z.B. die eines Rechtsanwalts, ist der Maßstab dieses Berufes ausschlaggebend. Ist der Testamentsvollstrecker Berufsträger, wie Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater etc., ist fraglich, ob nicht auch besondere berufsrechtliche Haftungsnormen wie § 19 BNotO anzuwenden sind. Als Grundlage für die Abgrenzung dient hierbei § 1835 Abs. 3 BGB. Danach haftet der Anwalts-Testamentsvollstrecker nach den Vorschriften der BRAO für einen Prozess mit Anwaltszwang. Hingegen haftet er nach § 2219 BGB, wenn er eine Tätigkeit ausübt, die jedermann ausüben kann.[1] Auch wenn den Testamentsvollstrecker selbst kein Verschulden trifft, haftet er für das Verschulden seiner Hilfskräfte nach §§ 278, 664, 2218 BGB. Ferner kann ihn ein Überwachungsverschulden treffen, wenn er Fachkräfte, wie z.B. einen Steuerberater für die Steuererklärung, hinzuzieht und den Fehler des eingeschalteten Beraters bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen und verhindern können.[2] Neben einer Haftung aus § 2219 BGB kommen als Haftungsgrundlage ggf. auch §§ 823 ff. BGB in Frage, wenn eine unerlaubte Handlung vorliegt. Allerdings führt § 2219 BGB zu einer weitreichenden Haftung, die auch bei Fahrlässigkeit des Testamentsvollstreckers die Haftung für Vermögensschäden umfasst. Ferner ist die Haftungsnorm des § 69 AO bei der Verletzung steuerlicher Pflichten des Testamentsvollstreckers zu beachten. Eine Haftung aus § 2219 BGB hat regelmäßig die Entlassung nach Einleitung eines Verfahrens nach § 2227 BGB zur Folge.

[1] Dazu Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 763.
[2] Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 21 Rn 8.

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