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Ficht der Erblasser den Erbvertrag wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten an, dann ist für den Umfang des Anfechtungsrechts § 2079 S. 2 BGB zu beachten; es ist daher zu prüfen, wie der Erblasser verfügt hätte, wenn er von dem Pflichtteilsberechtigten Kenntnis gehabt hätte; eine Beschränkung auf den gesetzlichen Pflichtteil ist aber nicht vorgesehen.[17] Abs. 1 Hs. 2, wonach der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden sein muss, gilt nur bei der Anfechtung durch den Erblasser. Das Pflichtteilsrecht muss jeweils zum Zeitpunkt der Anfechtung bestehen.[18] Die Verzeihung (§ 2237 BGB) kann ein Anfechtungsrecht nach §§ 2079, 2281 Abs. 1 BGB begründen. Zu der Anfechtung durch den übergangenen Pflichtteilsberechtigten vgl. die Kommentierung zu § 2079 BGB.

[17] BGH NJW 1970, 279.
[18] BGH NJW 1970, 279.

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