Rz. 17

Das Vorkaufsrecht erlischt nach Ablauf der Frist von zwei Monaten gem. Abs. 1 S. 1. Da es sich bei der Frist um eine Ausschlussfrist und nicht um eine Verjährungsfrist handelt, ist keine Hemmung möglich (siehe Rdn 13). Die vorkaufsberechtigten Miterben können jedoch – auch schon vor Abschluss des Erbteilskaufvertrages – auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichten.[47] Der Verzicht kann formlos durch Vertrag erfolgen.[48]

[47] Soergel/Wolf, § 2034 Rn 15.
[48] MüKo/Gergen, § 2034 Rn 42.

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