Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Inhalt der Anfechtungserklärung

Rz. 22 Weder das Erbrecht noch der Allgemeine Teil des BGB enthalten Vorschriften darüber, welchen Inhalt die Anfechtungserklärung haben muss und ob eine Begründung erforderlich ist. Das Wort "Anfechtung" jedenfalls muss nicht verwendet werden. Ebenso wenig sind gesetzliche Vorschriften zu nennen. Es ist ausreichend, wenn durch Auslegung ermittelt werden kann, dass es sich u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Geltendmachung für Minderjährige

Rz. 12 Der Grundsatz der Entscheidungsfreiheit zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Pflichtteilsberechtigten selbst ist auch eingeschränkt, wenn der Pflichtteilsberechtigte minderjährig ist.[33] In diesen Fällen wird der Pflichtteilsanspruch vom Sorgeberechtigten des Minderjährigen geltend gemacht. Der überlebende Ehegatte als Alleinerbe kann als Inhaber de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Behandlung nach geltendem Recht (Erbfall ab dem 1.1.2010)

Rz. 34 Die aktuelle Rechtslage gilt für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010.[107] Die zuvor geltende Differenzierung in § 2306 Abs. 1 BGB a.F. gilt seitdem nicht mehr. Vielmehr statuiert § 2306 in der aktuelle Fassung der Vorschrift ein grundsätzliches Wahlrecht des Pflichtteilsberechtigten, den belasteten Erbteil – unabhängig von dessen Umfang – anzunehmen oder auszuschlagen (vgl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 5 Der Katalog der Entziehungsgründe ist abschließend;[11] die Tatbestände sind weder isoliert noch einer "Gesamtanalogie" zugänglich.[12] Unter Abkömmlingen sind die ehelichen und die nichtehelichen Kinder des Erblassers zu verstehen, ebenso adoptierte Kinder. Insoweit gilt dieselbe Definition wie i.R.d. § 2303 BGB.[13] Rz. 6 Traditionell setzt die Pflichtteilsentziehung i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 93 Besonderheiten gelten aber, wenn das Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts übertragen wurde.[352] Nach Ansicht des BGH[353] kann eine den Fristbeginn auslösende Leistung i.S.d. Abs. 3 S. 2 nur dann vorliegen, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Möglichkeiten der Beschränkung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Möglichkeiten der Beschränkungen durch den Erblasser sind vielfältig. Sie können inhaltlicher, gegenständlicher oder zeitlicher Natur sein bzw. sich auf den Erbteil eines Erben beschränken. Gesetzlich geregelt sind die inhaltlichen Beschränkungen im Rahmen einer Nacherbentestamentsvollstreckung gem. § 2222 BGB, der Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB sowie die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Art und Weise der Anordnung

Rz. 47 Die Pflichtteilsbeschränkung kann nur in einer letztwilligen Verfügung, allerdings einschließlich des Nottestaments, des Erbvertrags sowie des gemeinschaftlichen Testaments (in dem Fall handelt es sich aber um eine einseitige Verfügung i.S.d. § 2299 BGB; eine vertragsmäßige Bindung gem. § 2278 Abs. 2 BGB ist nicht möglich),[125] angeordnet werden, Abs. 2 S. 1 i.V.m. §...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Individualisierende Bestimmung

Rz. 5 Der Erblasser muss in seiner letztwilligen Verfügung eine Bezeichnung gewählt haben, die es ermöglicht, eine individualisierende Bestimmung vorzunehmen.[8] Des Weiteren müssen sämtliche vom Erblasser aufgeführten Kriterien auf mehrere Personen zutreffen. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Erblasser seiner Nichte Claudia etwas zuwendet, er aber drei Nichten dieses N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 5 Die dem Testamentsvollstrecker als solchem obliegenden Beschränkungen gelten nicht, wenn er aufgrund einer vom Erblasser erteilten Generalvollmacht handelt.[11] Die Kosten der Klage trägt zunächst der Nachlass, sofern die Beschreitung des Gerichtsweges der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung nach § 2216 Abs. 1 BGB entspricht. Im Interesse des Verkehrsschutzes sind richt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Testamentsvollstrecker als gesetzlicher Vertreter

Rz. 9 Problematisch sind die Fälle, in denen der Testamentsvollstrecker zugleich gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Erben ist. Dann stellt sich die Frage, ob zur Wahrnehmung der Rechte aus § 2218 BGB ein Pfleger bestellt werden muss. Nach alter Rspr.[21] war grundsätzlich bei Doppelstellung als gesetzlicher Vertreter und Testamentsvollstrecker immer eine Ergänzungsp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Ertragswert

Rz. 31 Für die Berechnung der Abfindung der Miterben und die Bewertung des Erbteils des Übernehmers ist nach § 2049 BGB der Ertragswert zugrunde zu legen. Da die Vorschrift eine Begünstigung des Übernehmers erreichen will, gilt dies nicht, wenn der Verkehrswert ausnahmsweise niedriger als der Ertragswert ist.[64] Aber § 2049 BGB ermöglicht eine Bewertung unterhalb des Liquid...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / i) Schenkungen, die zurückgefordert werden können

Rz. 80 Da eine Schenkung (um ergänzungspflichtig zu sein) zu Lebzeiten des Erblassers wirksam ausgeführt worden sein muss, scheiden solche Schenkungen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers rückabgewickelt wurden (egal aus welchen Gründen), für die Anwendung von § 2325 BGB von vornherein aus.[305] Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser ein Rückforderungsre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Reichweite der Verwaltungsbefugnis

Rz. 2 Grundsätzlich unterliegt der gesamte Nachlass ausschließlich und ohne Beschränkung dem Verwaltungsrecht durch den Testamentsvollstrecker. Hierdurch werden alle Erben von ihrer Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen. Lediglich durch das Schenkungsverbot aus S. 3 wird die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt. Ebenso hat er sich an Anordnungen des E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines und verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Rz. 1 Aufgrund der Bedeutung landwirtschaftlicher Betriebe für die Volkswirtschaft besteht ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an ihrer Erhaltung. Die Entstehung einer Erbengemeinschaft, die auf die Auseinandersetzung und Aufteilung des Nachlasses gerichtet ist, wird diesem allgemeinen Interesse nicht gerecht. Vielmehr gefährdet die Auseinandersetzung einer Erbengemei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Angabe des Entziehungsgrundes

Rz. 9 Der Entziehungsgrund muss in der letztwilligen Verfügung – also formgerecht[30] – angegeben werden. Dazu ist es nicht erforderlich, alle Einzelumstände ausführlich darzulegen. Die Schilderung muss aber doch so ausführlich sein, dass nach dem Erbfall festgestellt werden kann, auf welchen Tatbestand/Lebenssachverhalt sich die Entziehung gründet und ob sie gerechtfertigt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Begriffsbestimmung

Rz. 9 Gegenstand des Bewertungsprivilegs ist die (einheitliche) Zuwendung (unter Lebenden oder von Todes wegen) eines – im Zeitpunkt des Erbfalls[49] – lebensfähigen Landguts (an einen einzigen Erwerber).[50] Eine Legaldefinition des Landgut-Begriffs enthält das Gesetz nicht.[51] Entsprechend den Regelungen des § 585 Abs. 1 S. 2 BGB setzt das Bestehen eines Landguts aber sic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Reichweite der Hemmung

Rz. 18 Die Hemmung wirkt in Höhe des in der zweiten Stufe bezifferten Klageantrags,[40] jedoch nur dann, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.[41] Die Klage auf Zahlung des Pflichtteils gem. §§ 2303, 2305, 2307 BGB hemmt gleichzeitig die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und umgekehrt,[42] jedoch nur i.H.d. mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrages.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Bewertung von freiberuflichen Praxen

Rz. 232 Freiberufliche Praxen sind in noch stärkerem Maße durch eine ausgeprägte persönliche Bindung des Praxisinhabers zu seinen Klienten und Patienten gekennzeichnet. Die Gerichte lehnen daher i.d.R. zu Recht hierfür die Anwendung der Ertragswertmethode i.S.v. IDW S 1 ab.[641] Vielmehr wird das Sachwertverfahren[642] zugrunde gelegt und ein "Goodwill" berücksichtigt, sowei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Inhaltsirrtum (Abs. 1 Alt. 1)

Rz. 22 Wenn sich der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat, kommt ebenfalls eine Anfechtung in Betracht. Der Erklärende befindet sich in einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Dies bedeutet, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zwar das erklärt hat, was er erklären wollte, er jedoch über die Bedeutung des Erklärten irrt, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zulässigkeit des Antrages

Rz. 6 Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 25 FamFG) des zuständigen Nachlassgerichtes (§ 343 FamFG) zu stellen. Der Antragsteller hat den Antragsgegner als Beteiligten zu benennen.[17] Er hat seine Forderung gem. § 31 FamFG glaubhaft zu machen (Abs. 2 S. 1).[18] Versicherung an Eides statt ist zulässig (§ 31 FamFG). Die Frage, ob eine Forderun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausnahmen und deren Abgrenzung

Rz. 30 Allerdings sind nicht alle Verfügungen nichtig, deren Gültigkeit vom Willen eines Dritten abhängen. Ursache dafür, dass ein Dritter entscheiden soll, kann auch der Wille des Erblassers sein, dass künftige Entwicklungen berücksichtigt werden, auch wenn er eine genaue Vorstellung bezüglich seiner Nachfolgeplanung hat.[122] § 2065 BGB findet dann keine Anwendung, wenn de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Reform des Erb- und Verjährungsrechts zum 1.1.2010

Rz. 10 Durch die zum 1.1.2010 in Kraft getretene Änderung des "Erb- und Verjährungsrechts" haben sich sowohl im Bereich der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche als auch im Fünften Buch des BGB Änderungen ergeben. So ist die Sonderverjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. entfallen und es gilt auch für erbrechtliche Ansprüche seit dem 1.1.2010 die Regelverjährung nach den §...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Fälligkeit

Rz. 45 Die Fälligkeit der Auskunftserteilung ergibt sich aus § 271 BGB (§ 1994 BGB ist insoweit nicht maßgeblich).[212] Eine Fristsetzung gegenüber dem Erben ist nicht erforderlich.[213] Soweit er die Auskunft nicht sofort erteilen kann, ist er baldmöglichst zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet. Erkennt er den Auskunftsanspruch nicht sofort an, kann der Pflichtteilsberec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Übersicht über die wichtigsten Auskunftsansprüche des Erben

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. In Bezug auf Einzeltestamente

Rz. 1 Das Fünfte Buch des BGB enthält eine Reihe von Spezialvorschriften für die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen. Diese gehen den Regelungen des Allgemeinen Teils zum einen vor, zum anderen unterscheidet sich die Anfechtung nach den allg. Vorschriften von der Anfechtung von Testamenten. Gem. §§ 119 ff. BGB kann der Erklärende die von ihm abgegebene Willenserklärun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Begriff des Abkömmlings

Rz. 8 Unter den Begriff "Abkömmlinge"[17] fallen die ehelichen Kinder, Enkel, Urenkel usw., d.h. diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind, des Weiteren die nichtehelichen sowie die adoptierten Kinder,[18] im Übrigen die nichtehelichen Kinder eines männlichen Erblassers und nichteheliche Kinder männlicher Abkömmlinge.[19] Die individuelle Ausl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zustimmung zur Scheidung

Rz. 9 Die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung setzt voraus, dass das Scheidungsverfahren vom längstlebenden Ehegatten eingeleitet und der Antrag dem Erblasser zugestellt worden ist.[21] Ist der Erblasser geschäftsunfähig, kann ihn ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" bei der Zustimmungserklärung vertreten. Hat ein Betreuer einen Scheidungsantrag ges...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Einwendungen und Einreden des Erbschaftsbesitzers

Rz. 13 Neben der Möglichkeit, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2018 BGB (Erbrecht des Erben, Erbrechtsanmaßung des Erbschaftsbesitzers, Nachlassgegenstand etc.) zu bestreiten, kann der Erbschaftsbesitzer sich auch gegenüber dem Gesamtanspruch des § 2018 BGB mit allen Einzeleinreden und Einzeleinwendungen aus dem Verhältnis zum Erblasser oder zum Erben verteidigen.[46] Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Ausschlagung und gesetzlicher Erbteil des Überlebenden

Rz. 64 Problematisch ist die Behandlung folgender Fallkonstellation: Der Überlebende hat durch gemeinschaftliches Testament eine Zuwendung erhalten, wäre aber für den Fall der Ausschlagung auch gesetzlicher Erbe, wie im Regelfall, wenn sich die Ehegatten wechselbezüglich bedenken und wenn der Schlusserbe nicht Ersatzerbe für den Ausschlagenden wird nach § 2096 BGB.[175] Für ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten

Rz. 34 Ein geschiedener Ehegatte des Erblassers kann unter den Voraussetzungen des § 1586b BGB Unterhaltsansprüche gegen die Erben geltend machen. Diese Norm gilt für seit dem 1.7.1977 geschiedene Eheleute.[37] Die Forderung ist jedoch auf den fiktiven Pflichtteil des geschiedenen Ehegatten begrenzt. Rz. 35 Die Pflichtteilsquote ist nach § 2310 BGB zu ermitteln. Diejenigen, d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Sichtweise der Rechtsprechung

Rz. 60 Der BGH umschreibt das pflichtteilsrechtliche Bewertungsziel in mittlerweile als "ständig" zu bezeichnender Rechtsprechung wie folgt:[273] "Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden." Dabei bezeichnet der IV. Senat diese Aussage als Grundgedanken des Gesetzes[274] und bezieht sich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Tatsächlicher Erbe vs. "idealer Erbe"

Rz. 64 Mithin stellt sich die Frage, welches Verwertungsszenario der Gesetzgeber stattdessen im Auge hatte. Denn unbestritten und unbestreitbar ist der Wert einer Sache keine absolute Größe. Er ist vielmehr relativ und wird durch die Beziehungen des Bewertungsgegenstands zur Umwelt, insbesondere aber auch durch die Verwendungsabsichten des jeweiligen Eigentümers geprägt.[285...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Dem Erblasser kommt es i.d.R. bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung auf die familienrechtliche Bindung an. Diesem Umstand trägt § 2077 BGB Rechnung. Hierbei handelt es sich nicht um eine so starre Regelung wie bei der gesetzlichen Erbfolge gem. § 1933 BGB. Sind dessen Voraussetzungen erfüllt, führt dies endgültig und ausnahmslos zum Wegfall des Ehegattenerbrecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Abs. 1 Nr. 4 (Urkundsdelikte)

Rz. 27 Die Tatbestände der fälschlichen Anfertigung oder Verfälschung des Testaments – keiner anderen, mittelbar wirkenden Urkunde[44] – ergeben sich aus §§ 267, 271–274 StGB. Die Handlungen können auch nach dem Erbfall begangen worden sein. Str. ist, ob allein der Versuch der Tat zur Begründung der Erbunwürdigkeit ausreicht, wenn dadurch der Erblasserwille verdunkelt werden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Beauftragter bzw. Bevollmächtigter als Auskunftsverpflichteter

Rz. 7 Handelte ein Bevollmächtigter des Erblassers entgeltlich oder unentgeltlich im Auftrag des Erblassers, z.B. im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, so ist er dem Erben ebenfalls nach §§ 666, 681 BGB zur Auskunft verpflichtet sowie nach § 667 BGB zur Herausgabe des Erlangten. Allein aus einer Kontovollmacht und der Vollmacht über ein Bankschließfach ergibt sich aber noch kei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Indexierung

Rz. 146 Wie bereits erwähnt, ist im Rahmen des Niederstwertprinzips eine Vergleichsrechnung anzustellen, in deren Rahmen der Wert des Zuwendungsgegenstandes im Zeitpunkt der Schenkung und im Zeitpunkt des Erbfalles miteinander zu vergleichen sind. Beide Zeitpunkte können mitunter erheblich auseinanderfallen, so dass – aus der Sicht des Todeszeitpunkts – seit dem Vollzug der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Haftung für Rechtsmängel

Rz. 2 Der Verkäufer haftet dafür, dass ihm das Erbrecht zusteht. Wenn der Verkäufer nicht Erbe war, so hat der wirkliche Erbe dem Käufer der angeblichen Erbschaft gegenüber einen Anspruch aus § 2030 BGB.[4] Der Verkäufer ist nur verpflichtet, dem Käufer dasjenige Recht an den Erbschaftsgegenständen zu verschaffen, das er ihm verschaffen könnte, wenn er wirklich Erbe wäre. De...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Anwendung nein

Rz. 89 Ist hingegen die Frage zu klären, ob eine Willenserklärung oder nur eine unverbindliche Erklärung vorliegt, ist allein § 133 BGB anzuwenden. § 2084 BGB kann für Zweifel bezüglich des Erklärungswillens nicht, auch nicht analog, herangezogen werden.[327] § 2084 BGB findet auch dann keine Anwendung, wenn es um die Beurteilung geht, ob es sich um den Entwurf eines Testame...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Testamentsvollstreckung und Kollisionsrecht

Rz. 27 Die Testamentsvollstreckung unterliegt dem Erbstatut.[55] Somit hat das Erbstatut Bedeutung für die rechtliche Einordnung und die Beurteilung der Zulässigkeit der Testamentsvollstreckerernennung, die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung selbst, die Einzelbefugnisse des Testamentsvollstreckers, seine Rechtsstellung nebst seiner Entlassung.[56] Für Erbfälle am oder ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verlöbnis

Rz. 9 Ein Verlöbnis i.S.d. §§ 1297 ff. BGB, d.h. ein ernsthaftes wechselseitiges Heiratsversprechen, ist Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 2. Hat der Erblasser lange Zeit mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt, bestand jedoch keine konkrete Heiratsabsicht, handelt es sich auch dann nicht um ein Verlöbnis, wenn die Eheschließung nur deshalb unterblieben ist, um die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Überschuldung

Rz. 9 Die Überschuldung wird entsprechend den Regelungen der §§ 11, 19 Abs. 2, 320, 322 InsO als die Situation definiert, in der die Verbindlichkeiten das Aktivvermögen übersteigen.[31] Maßgeblich ist ausschließlich die Höhe der Schulden, nicht aber ihre Art bzw. Herkunft.[32] Auch wenn die Definition des Überschuldungsbegriffs nach insolvenzrechtlichen Maßstäben erfolgt, bi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Kenntniserlangung von dem Berufungsgrund

Rz. 7 Abs. 2 S. 1 sieht neben der Kenntnis des Anfalls der Erbschaft auch ausdrücklich die Kenntnis des vorläufigen Erben vom Grund der Berufung vor. Berufungsgrund kann eine letztwillige Verfügung in Form des Testaments, gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags sowie die gesetzliche Erbfolge i.S.v. § 1948 BGB sein (str., vgl. zum Tatbestandsmerkmal des "Berufungsgrund...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Ziel der Auslegung

Rz. 1 Der Erblasser bestimmt in seiner letztwilligen Verfügung, ob und wenn ja, in welchem Umfang die gesetzliche Erbfolge durch andere Rechtsfolgen ersetzt oder ergänzt werden soll. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen entscheidet er hierbei frei und eigenverantwortlich. In vielen Fällen ist jedoch nicht klar, welchen Inhalt die Verfügung von Todes wegen hat oder ob ein besti...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Rechtslage für Erbfälle bis zum 31.12.2009

Rz. 20 Nach der h.M. erstreckte sich die Wirkung des Zuwendungsverzichts eines Abkömmlings oder eines Seitenverwandten des Erblassers nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.[22] Ebenso wenig sollte es möglich sein, den Verzicht durch ausdrückliche Vereinbarung auf die Abkömmlinge zu erstrecken. Daher konnte es sein, dass an die Stelle des Verzichtenden dessen Abkömmling...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Kaufvertrag

Rz. 1 Der Erbschaftskauf ist ein Kauf nach den Vorschriften der §§ 433 ff. BGB, der nach Eintritt des Erbfalls erfolgt. Vor dem Erbfall sind nur Vereinbarungen i.S.d. § 311b Abs. 5 BGB möglich. Bei dem Erbschaftskauf handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, für den das allg. Kauf- und Leistungsstörungsrecht (§§ 437, 439 ff. BGB) gilt. Der Erbschaftskauf ist Rechtskauf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand/Begriff des "Verwandten"

Rz. 2 Voraussetzung ist, dass der Erblasser seine Verwandten ohne nähere Bezeichnung bedacht hat. Zunächst müssen die "Verwandten" oder "nächsten Verwandten" mit dieser pauschalen Bezeichnung bedacht worden sein.[3] Dieser Bezeichnung gleichzusetzen ist der Begriff "Mitglieder meiner Sippe" oder "meine übrigen Verwandten".[4] Allerdings ist darauf zu achten, ob durch eine bes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Ausschlagungsfiktion des Abs. 2

Rz. 29 Da für die Annahme von Vermächtnissen weder eine gesetzliche Frist noch eine Annahme-Vermutung besteht, § 2307 BGB aber grundsätzlich der raschen Abwicklung dient, sieht Abs. 2 zugunsten des mit dem Vermächtnis beschwerten Erben die Möglichkeit vor, den Pflichtteilsberechtigten zur Erklärung über die Annahme aufzufordern.[105] Da nur der mit einem Vermächtnis beschwer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Anordnung des Erblassers

Rz. 11 Ob und in welchem Umfang die Zuwendung ausgleichspflichtig sein soll, kann der Erblasser in allen vier Varianten durch Anordnung regeln und gestalten.[28] Rz. 12 Bei Ausstattungen und den Übermaßzuwendungen (Abs. 1 u. 2), die kraft Gesetzes ausgleichspflichtig sind, kann der Erblasser die Ausgleichspflicht durch einseitige Anordnung ganz oder teilweise ausschließen, si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe für den Erblasser

Rz. 40 Neben dem Erfordernis der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung erfordert die Pflichtteilsentziehung aber auch eine Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe des Pflichtteilsberechtigten aus der Sicht des Erblassers. Auf diese Weise wird abgesichert, dass der Schutz der Familie, der einen tragenden Grun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Als Rechtsfolge bestimmt § 2094 BGB, dass sich der Erbteil der nach dem Wegfall verbleibenden Erben nach dem Verhältnis ihrer Anteile – und nicht etwa nach dem Kopf-Prinzip – erhöht. Beispiel Ist A zu ½ und B und C zu je ¼ zu Erben eingesetzt, so beträgt das Verhältnis 2:1:1. Fällt C weg, so wächst sein Anteil zu ⅔ dem A und zu ⅓ dem B an. A erhält also ⅔ von ¼ = 1/6 un...mehr