Rz. 2

 
Berechtigter Auskunftsanspruch Verpflichteter Vorschrift
Erbe/Miterbe Auskunft über Vorempfänge an Abkömmlinge Miterbe[1] als Abkömmling § 2057 BGB, e.V. nach § 260 Abs. 2 BGB
Erbe/Miterbe Auskunft über die von einzelnen Miterben geführten Geschäfte im Rahmen der regulären Verwaltung vor und nach dem Erbfall sowie der Notverwaltung Geschäftsführender Miterbe.[2] Besteht der Verdacht von Unregelmäßigkeiten der Verwaltung, ist keine Berufung des Verpflichteten darauf möglich, dass auf laufende Rechnungslegung stillschweigend verzichtet wurde.[3] §§ 666, 681, 2038 Abs. 1 Alt. 2 BGB, e.V. nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB
Erbe Auskunft über Bestand des Nachlasses und Verbleib der Nachlassgegenstände Erbschaftsbesitzer sowie Erbe des Erbschaftsbesitzers § 2027 Abs. 1 BGB, e.V. nach § 260 Abs. 2 BGB
Erbe Auskunft über Bestand des Nachlasses und Verbleib der Nachlassgegenstände Erwerber vom Erbschaftsbesitzer §§ 2027 Abs. 1, 2030 BGB, e.V. nach § 260 Abs. 2 BGB
Erbe Auskunft über Bestand des Nachlasses und Verbleib der Nachlassgegenstände Erbschaftsbesitzer § 2027 Abs. 2 BGB, e.V. nach § 260 Abs. 2 BGB
Erbe Auskunft über Bestand des Nachlasses und Verbleib der Nachlassgegenstände Inhaber eines unrichtigen Erbscheins § 2362 Abs. 2 BGB, e.V. nach § 260 Abs. 2 BGB
Erbe Auskunft über Verbleib der Nachlassgegenstände und erbrechtliche Geschäfte Hausgenosse § 2028 BGB
Erbe Auskunft über den Nachlassbestand sowie Benachrichtigung über wichtige Verwaltungsvorgänge sowie über Bestand des Nachlasses nebst Rechnungslegung Testamentsvollstrecker §§ 666, 2218 BGB, e.V. nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB
Erbe Auskunft über den Nachlassbestand Nachlassverwalter §§ 1890, 1915, 1975, 1988 BGB, e.V. nach § 260 Abs. 2 BGB
Erbe Auskunft über den Nachlassbestand Nachlasspfleger §§ 1890, 1915, 1960 BGB, e.V. nach § 260 Abs. 2 BGB
Erbe (endgültig) Auskunft über den Nachlassbestand Erben (vorläufig) §§ 666, 681, 1959 BGB
Erbe (tatsächlicher) Auskunft über den Nachlassbestand Scheinerbe §§ 2362 Abs. 2 BGB, e.V. nach § 260 Abs. 2 BGB
Erbe (pflichtteilsberechtigt) Auskunft über Schenkungen an Dritte Erbe/Beschenkter § 242 BGB
Erbe Auskunft über nach § 2316 BGB auszugleichende Vorempfänge Pflichtteilsberechtigter Abkömmling § 242 BGB
Erbe des Geschäftsherrn Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung Geschäftsführer des Erblassers § 666 BGB, e.V. nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB
Erbe des Geschäftsherrn Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung GoA-Geschäftsführer des Erblassers §§ 666, 681 BGB, e.V. nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB
Erbe/Miterbe Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung Miterbe als GoA-Geschäftsführer §§ 666, 681 BGB, e.V. nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB
[1] Ausführlich zur Auskunft nach § 666 BGB: Sarres, ZEV 2008, 512.
[2] OLG Düsseldorf ZEV 2016, 259; Sarres, ZEV 2008, 512.

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