Rz. 29
Da für die Annahme von Vermächtnissen weder eine gesetzliche Frist noch eine Annahme-Vermutung besteht, § 2307 BGB aber grundsätzlich der raschen Abwicklung dient, sieht Abs. 2 zugunsten des mit dem Vermächtnis beschwerten Erben die Möglichkeit vor, den Pflichtteilsberechtigten zur Erklärung über die Annahme aufzufordern.[105] Da nur der mit einem Vermächtnis beschwerte Erbe sowohl mit der Vermächtniserfüllung als auch mit dem Pflichtteil belastet sein kann, steht nur ihm die Fristsetzungsbefugnis zu.[106] Die Einräumung dieses Rechts zugunsten anderer Personen, z.B. dem mit einem Untervermächtnis beschwerten Vermächtnisnehmer,[107] ist daher nicht erforderlich und auch nicht Inhalt von Abs. 2 BGB. Gleiches gilt für Erben, die mit keinem Vermächtnis zugunsten des Pflichtteilsberechtigten[108] belastet sind,[109] z.B. weil diese als Untervermächtnisse einen anderen Vermächtnisnehmer beschweren. Sind mehrere Erben mit demselben Vermächtnis beschwert, steht ihnen das Recht aus Abs. 2 gemeinschaftlich, § 2038 BGB, zu,[110] woraus aber nicht geschlossen werden kann, dass es einer Mitwirkung aller Beteiligten in einem einzigen Rechtsakt bedürfte.[111] Die Fristsetzung erfolgt durch formlose, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten.[112] Die Frist muss angemessen sein[113] und kann daher nicht vor einer dem Erben gesetzten Frist zur Inventarerrichtung, § 1944 BGB, ablaufen.[114] Auch ein Fristende vor Erteilung der vom Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB geforderten Auskünfte kommt nicht in Betracht.[115] Eine zu kurz bemessene Frist wird automatisch durch eine angemessene ersetzt,[116] wobei für aufschiebend oder auflösend bedingte oder befristete Vermächtnisse keine Sonderregelungen gelten.[117] Verstreicht die Frist, ohne dass der Pflichtteilsberechtigte sich erklärt, gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen,[118] so dass für ihn nur noch die Pflichtteilsgeltendmachung in Betracht kommt. Zur Möglichkeit der Anfechtung dieser (fiktiven) Ausschlagung vgl. § 2308 BGB.
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