Rz. 9
Ein Verlöbnis i.S.d. §§ 1297 ff. BGB, d.h. ein ernsthaftes wechselseitiges Heiratsversprechen, ist Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 2. Hat der Erblasser lange Zeit mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt, bestand jedoch keine konkrete Heiratsabsicht, handelt es sich auch dann nicht um ein Verlöbnis, wenn die Eheschließung nur deshalb unterblieben ist, um die Witwenrente zu behalten.[23] Abs. 2 ist nicht anwendbar, wenn das Verlöbnis zwar beim Tode des Erblassers noch besteht, der Erblasser die Erbeinsetzung jedoch unter die Bedingung gestellt hat, dass eine Eheschließung bereits erfolgt ist. In diesem Falle ist die Verfügung deshalb unwirksam, weil der Bedingungseintritt unmöglich geworden ist.[24]
Rz. 10
Nach dem Wortlaut nicht erfasst wird die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dies bedeutet, dass eine direkte Anwendung des Abs. 2 ausscheidet. Es wäre daher an eine analoge Anwendung der vorbezeichneten Vorschrift zu denken. Eine solche scheidet jedoch nach allg. Ansicht[25] ebenfalls aus, da man davon ausgehen muss, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Gegensatz zum Verlöbnis von unbestimmter Dauer ist und darüber hinaus keine rechtliche Bindung enthält. Im Gegensatz hierzu enthält ein Verlöbnis eine auf Dauer gerichtete rechtliche Bindung. Weiterhin wird seitens der Verlobten in Bezug auf die Vermögensdisposition eine entsprechende Erwartung damit verknüpft.[26] Dies gilt auch dann, wenn sich die Partner als Verlobte bezeichnet haben.[27] Die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann ggf. i.R.d. § 2078 Abs. 2 BGB Berücksichtigung finden.[28]
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