Rz. 31

Für die Berechnung der Abfindung der Miterben und die Bewertung des Erbteils des Übernehmers ist nach § 2049 BGB der Ertragswert zugrunde zu legen. Da die Vorschrift eine Begünstigung des Übernehmers erreichen will, gilt dies nicht, wenn der Verkehrswert ausnahmsweise niedriger als der Ertragswert ist.[64] Aber § 2049 BGB ermöglicht eine Bewertung unterhalb des Liquidations-/Zerschlagungswertes,[65] der ansonsten die untere Grenze der Bewertung darstellt. Der Ertragswert i.S.d. § 2049 BGB ist nicht der Ertragswert, der bei der Verkehrswertermittlung beim Ertragswertverfahren in Abgrenzung zum Sachwert ermittelt wird. Es handelt sich vielmehr um eine an den Rohertrag anknüpfende Bewertung, bei der ein schuldenfreier Betrieb unterstellt wird. Das hat allerdings Auswirkungen auf die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten. Der BGH[66] hatte zuletzt einen Abzug der vollen Verbindlichkeiten vom Ertragswert verneint. Vielmehr sind die vollen Zinsen nur abziehbar, wenn mit dem Verkehrswert bewertet wird. Andernfalls ist nur der Zinsanteil in Abzug zu bringen.

 

Rz. 32

Abs. 2 orientiert den Ertragswert an dem bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig erzielbaren Reinertrag. Der Reinertrag ist nicht gesetzlich definiert. Er bedarf der gutachterlichen Bestimmung. Grundlage sollen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betriebes sein. Es haben sich hierzu zwei Meinungen verfestigt. Die eine will an den, immerhin nachvollziehbar ermittelbaren, steuerlichen Ertragswert nach den §§ 36 ff. BewG anknüpfen. Die Gegenmeinung stellt auf einen landwirtschaftlich-betriebswirtschaftlichen Wert ab, mit der Folge, dass sich negative Werte ergeben können, die aber vom Gesetzgeber nicht angedacht waren.[67] Ursprünglich sollte der Ertragswert nur dazu dienen, eine Abgrenzung von den damals überhöhten Verkaufs-(Verkehrs-)werten für landwirtschaftliche Grundstücke zu ermöglichen.[68] Der Gesetzgeber hatte im Sinn, dass die nähere Bestimmung durch die Landesgesetzgebung erfolgen sollte. Er hatte aber auch gesehen, dass die Werte durch Sachverständige zu ermitteln sein werden.[69] Vorgaben zur Berechnung enthält die Vorschrift daher nicht. Art. 137 EGBGB sieht aber bis heute die Möglichkeit einer näheren Bestimmung durch die Landesgesetzgebung vor. Das OLG Celle hat in neuerer Zeit auf den Rohertrag abgestellt, von dem betriebliche, auch fiktive Lohnkosten für den Inhaber nebst mitarbeitender Familienangehöriger, abzuziehen sind.[70] Außerdem ist bei der Bewertung des Betriebes die latente Steuerlast wertmindernd zu berücksichtigen, wenn der Wert nur durch Verkauf realisiert werden kann.[71] Das kann aber nur für die Bewertung von Betriebsteilen (z.B. Bauland) zutreffen, da im Falle einer Verkaufsabsicht des Übernehmers die Ertragswertbewertung ohnehin nicht mehr stattzufinden hat.

 

Rz. 33

Die einzelnen Bundesländer sehen zur Berechnung des Ertragswertes danach unterschiedliche Multiplikatoren für den Reinertrag vor, aus denen sich der für die Bewertung zugrunde zu legende Ertragswert berechnet. Teilweise wird dabei mangels landesrechtlicher Vorschriften an das subsidiär anwendbare Bewertungsgesetz angeknüpft. Danach ergeben sich für die einzelnen Länder die folgenden Multiplikatoren:

das 17-fache des jährlichen Reinertrags: Niedersachsen (§ 28 AGBGB);
das 18-fache des jährlichen Reinertrags: Baden-Württemberg (§ 48 AGBGB); Bayern (§ 68 AGBGB); Thüringen (§ 28 ThürAGBGB); Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt (§ 36 Abs. 2 S. 3 BewG); Schleswig-Holstein (§ 36 Abs. 2 S. 3 BewG, nachdem das BVerfG § 23 AGBGB-SchlH für verfassungswidrig erklärt hat);[72]
das 25-fache des jährlichen Reinertrags: Berlin (Art. 83 Preuß. AGBGB); Brandenburg (Art. 31 BbgAGBGB); Bremen (§ 14 Bremisches HöfeG analog); Hessen (§ 39 HessAGBGB); Nordrhein-Westfalen (Land Lippe = Regierungsbezirk Detmold: § 46 AGBGB; übrige Landesteile: Art. 83 Preuß. AGBGB); Rheinland-Pfalz (§ 24 AGBGB); Saarland (Art. I § 32 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Bereinigung landesrechtlicher Vorschriften).
[64] BGH FamRZ 2016, 1044; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2014 – 15 UF 120/14, juris (beide Entscheidungen sind zur vergleichbaren Situation beim Zugewinnausgleich im Anwendungsbereich des § 1376 Abs. 4 BGB ergangen, dessen Zweck aber identisch mit der Privilegierung im Erbrecht ist, sodass die Entscheidungen auf § 2049 übertragbar sind).
[65] BGH FamRZ 1986, 776.
[66] BGH FamRZ 2016, 1044; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2014 – 15 UF 120/14, juris.
[67] Dombert/Witt/von Garmissen, § 11 Rn 147.
[68] Planck, Bd. V, § 2049 Anm. 2.
[69] Planck, Bd. V, § 2049 Anm. 3.
[72] BVerfG, Beschl. v. 26.4.1988 – 2 BvL 84/86, juris.

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