Rz. 7

Handelte ein Bevollmächtigter des Erblassers entgeltlich oder unentgeltlich im Auftrag des Erblassers, z.B. im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, so ist er dem Erben ebenfalls nach §§ 666, 681 BGB zur Auskunft verpflichtet sowie nach § 667 BGB zur Herausgabe des Erlangten. Allein aus einer Kontovollmacht und der Vollmacht über ein Bankschließfach ergibt sich aber noch kein Auftragsverhältnis.[17] Es müssen vielmehr objektive Kriterien vorliegen, die zeigen, dass sich die Parteien rechtsgeschäftlich binden wollten.[18] Hatte ein Kind des Erblassers, das sich um diesen kümmerte und in seiner Nähe wohnte, die Vollmacht, spricht dies für ein Vertrauensverhältnis und gegen einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen.[19] Dies gilt insbesondere auch für den Miterben, der für den Erblasser zu dessen Lebzeiten Geschäfte geführt hat. Hat ein Erbschaftsbesitzer vor oder nach dem Erbfall Geschäfte für den Erblasser geführt, so ist er ebenfalls über §§ 666, 681 BGB zur Auskunft über diese Geschäfte verpflichtet.[20] Da die Regelung des § 666 BGB dispositiv ist, kann hiervon vertraglich abgewichen oder die Vorschrift völlig abbedungen werden. Darüber hinaus kommt auch ein konkludenter Verzicht in Betracht, wenn z.B. über Jahre auf die Rechnungslegung verzichtet wurde.[21] Ergeben sich jedoch nachträglich begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten, kann eine Freistellung von den Pflichten des § 666 BGB unwirksam sein.[22] Die Bank des Erblassers ist dem Erben gegenüber gem. §§ 666, 675 BGB ebenfalls umfangreich zur Auskunft verpflichtet.

 

Rz. 8

Der geschäftsführende Miterbe ist entsprechend §§ 666, 681, 2038 Abs. 1 Alt. 2 BGB zur Auskunft über die Notgeschäftsführung bzw. die Alleingeschäftsführung verpflichtet. Hat der Miterbe für die Gesamtheit der Miterben mit oder ohne Auftrag den Nachlass in Besitz genommen, ist er aus Auftrag (§ 666 BGB) oder aus GoA (§§ 666, 681 BGB) auskunftspflichtig, der Testamentsvollstrecker gem. §§ 666, 2218 BGB zur Auskunft über den Nachlassbestand. Darüber hinaus hat der Testamentsvollstrecker über wichtige Verwaltungsvorgänge sowie über den Bestand des Nachlasses die Erben zu benachrichtigen.

 

Rz. 9

 

Hinweis

Im Gegensatz zu dem Auskunftsanspruch aus § 2027 BGB, der in 30 Jahren verjährt, verjährt der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB nach § 195 BGB in drei Jahren. Ist bereits der Hauptanspruch verjährt, besteht für den Auskunftsanspruch kein rechtliches Interesse mehr.

[18] OLG Düsseldorf ZEV 2007, 184.
[19] OLG Köln ZEV 2013, 339.
[20] Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 9 Rn 75.
[22] OLG Stuttgart NJW 1968, 2338.

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