Rz. 2

Voraussetzung ist, dass der Erblasser seine Verwandten ohne nähere Bezeichnung bedacht hat.

Zunächst müssen die "Verwandten" oder "nächsten Verwandten" mit dieser pauschalen Bezeichnung bedacht worden sein.[3] Dieser Bezeichnung gleichzusetzen ist der Begriff "Mitglieder meiner Sippe" oder "meine übrigen Verwandten".[4] Allerdings ist darauf zu achten, ob durch eine bestimmte Bezeichnung nicht ein bestimmter Personenkreis ausgeschlossen sein soll. Es ist daher fraglich, ob die Bezeichnung "nächste Blutsverwandte" mit den "nächsten Verwandten" gleichzusetzen ist[5] oder ob hier nicht die adoptierten Kinder ausgenommen sein sollen. Aus den §§ 19241930 BGB ist die gesetzliche Erbfolge der Verwandten zu entnehmen. Zu den Verwandten zählen auch die seit 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder, soweit die Vaterschaft festgestellt ist. Auch die Verwandten des Vaters sind hinzuzurechnen. Desgleichen sind Verwandte auch die durch Annahme als Kind zu Verwandten gewordenen Personen. Im Übrigen die adoptierten Kinder. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein männlicher Erblasser nichteheliche Abkömmlinge nicht als Verwandte betrachtet.[6]

 

Rz. 3

Nicht zu den Verwandten gehören der Ehegatte sowie die Verschwägerten.[7] Die Auslegung aufgrund von Umständen, die sich aus der letztwilligen Verfügung selbst ergeben, sowie aufgrund von Umständen, die außerhalb des Testaments liegen, kann dazu führen, dass der Erblasser unter den Begriff "Verwandte" auch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner zählt.[8] Die Auslegung kann auch dazu führen, dass der Erblasser mit dem Begriff der "Verwandten" auch verschwägerte Personen gemeint hat.[9] In diesem Falle müssen die bedachten verschwägerten Personen bestimmbar sein. Ist es nicht möglich, im Wege der Auslegung zu klären, welche Personen der Erblasser gemeint hat, ist das Testament insoweit unwirksam. Sind verschwägerte Personen zwar bedacht, hat der Erblasser sich jedoch zur Quote nicht geäußert, findet § 2091 BGB Anwendung.

 

Rz. 4

Erfolgt eine Zuwendung an "die Familie" oder "die Hinterbliebenen", fällt hierunter auch der Ehegatte, ggf. auch die Pflegekinder, Schwiegerkinder, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Stiefkinder.[10] Nach a.A. kann die vorstehende Formulierung auch dahingehend auszulegen sein, dass lediglich die Blutsverwandten zum bedachten Personenkreis zählen.[11] Kann im Wege der Auslegung ermittelt werden, welche Personen gemeint sind und was der Erblasser tatsächlich gewollt hat, findet § 2067 BGB keine Anwendung. Die Auslegung geht der gesetzlichen Auslegungsregel vor.

Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Zuwendungsempfänger namentlich erwähnt, so findet § 2067 BGB keine Anwendung,[12] desgleichen dann nicht, wenn einleitend auf die Verwandtschaft Bezug genommen wird, dann aber mehrere, nicht im selben Grad mit dem Erblasser verwandte Personen als Erben berufen werden.[13] Die Auslegung kann allerdings dazu führen, dass eine Einsetzung nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge und nicht nach Köpfen (§ 2091 BGB) gewollt war.

 

Rz. 5

Findet auf ein Testament, welches ein Ausländer errichtet hat, entweder aufgrund Gesetzes oder auch aufgrund einer wirksam getroffenen Rechtswahl deutsches Recht Anwendung, so sind die Bedachten im Falle des S. 1 ebenfalls nach deutschem Erbrecht zu ermitteln.

[3] MüKo/Leipold, § 2067 Rn 3.
[4] BayObLG FamRZ 1990, 649.
[5] So RG JW 1910, 246.
[6] Staudinger/Otte, § 2067 Rn 3.
[7] Soergel/Loritz, § 2067 Rn 4; Staudinger/Otte, § 2067 Rn 1.
[8] MüKo/Leipold, § 2067 Rn 4 m.w.N.; Soergel/Loritz, § 2067 Rn 4.
[9] Soergel/Loritz, § 2067 Rn 4.
[10] MüKo/Leipold, § 2067 Rn 3; Staudinger/Otte, § 2067 Rn 4.
[11] BayObLGZ 1957, 76.
[13] OLG Dresden Zerb 2011, 20.

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