Rz. 8

Unter den Begriff "Abkömmlinge"[17] fallen die ehelichen Kinder, Enkel, Urenkel usw., d.h. diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind, des Weiteren die nichtehelichen sowie die adoptierten Kinder,[18] im Übrigen die nichtehelichen Kinder eines männlichen Erblassers und nichteheliche Kinder männlicher Abkömmlinge.[19] Die individuelle Auslegung kann jedoch dazu führen, dass nichteheliche Abkömmlinge ausgeschlossen sein sollen.[20] Dies allerdings generell im Zweifel auch für Testamente, die zu einem Zeitpunkt errichtet wurden, zu dem es noch kein gesetzliches Erbrecht nichtehelicher Kinder gab, anzunehmen, ist nicht gerechtfertigt.[21] Erfolgte eine Adoption durch den Abkömmling, so fallen die Adoptierten nur unter den Begriff des Abkömmlings, wenn durch die Adoption ein Verwandtschaftsverhältnis begründet worden ist.[22] Handelt es sich jedoch um eine Volljährigen-Adoption, so macht die Adoption die angenommene Person nicht zum Verwandten des Erblassers. Somit zählt diese nicht zu den gesetzlichen Erben. § 2069 BGB ist daher nicht anwendbar.[23] Pflegekinder sowie Stiefkinder fallen nicht unter den Begriff des Abkömmlings i.S.v. § 2069 BGB.[24] Hier kann nur eine individuelle Auslegung zur Ersatzberufung der Abkömmlinge führen.[25] Handelt es sich jedoch um ein Berliner Testament, so gilt Folgendes: Im Falle, dass Ehegatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament Abkömmlinge des Erstverstorbenen zu Erben des Längstlebenden berufen haben,[26] ist § 2069 BGB analog anzuwenden.[27] Fällt somit der zum Schlusserben berufene einseitige Abkömmling weg, treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge. Gleiches gilt auch, wenn es sich nicht um ein Berliner Testament, sondern um einen Erbvertrag handelt.

 

Rz. 9

Unter die Vorschrift des § 2069 BGB fällt in erster Linie der Fall, wonach der Erblasser den Abkömmling in seinem Testament namentlich benannt oder auch aufgrund individueller Merkmale bestimmt hat, wie z.B. die älteste Tochter oder der älteste Sohn. Ausreichend ist auch, wenn sich die Zuwendung an einen Abkömmling durch Auslegung ermitteln lässt. Aus den Vorschriften der §§ 2066, 2067 BGB ergibt sich schon aus der Vorschrift selbst, wer bedacht ist. Ein Rückgriff auf § 2069 BGB ist daher nicht möglich. Hat der Erblasser seine "Kinder" oder "Abkömmlinge" oder die "leiblichen Kinder" berufen, so sind im Zweifel diejenigen Abkömmlinge gemeint, die bei gesetzlicher Erbfolge zum Zeitpunkt des Erbfalls erbberechtigt wären.

[17] BGH FamRZ 1983, 380.
[18] BayObLG NJW 1960, 965; BayObLG NJW 1961, 1678; BayObLG FamRZ 1976, 101, 103; OLG Frankfurt OLGZ 1972, 120; BrandbOLG FamRZ 1999, 55.
[19] BayObLG FamRZ 1985, 426; OLG Köln NJW 1994, 266; LG Stuttgart FamRZ 1990, 214; Dittmann, Rpfleger 1978, 278; a.A. BayObLG NJW 1974, 954, 955 = FamRZ 1974, 384; Spellenberg, FamRZ 1977, 185, 192.
[20] Dazu gelangt im konkreten Fall LG Stuttgart Rpfleger 1996, 159, 160 (Breyer).
[21] OLG Köln NJW 1994, 266. A.M. noch BayObLG NJW 1974, 954.
[22] BayObLGZ 1984, 246, 251; Bausch, FamRZ 1980, 413, 417.
[23] BayObLGZ 1984, 246, 251; Staudinger/Otte, § 2069 Rn 26; Dittmann, Rpfleger 1978, 278; Bausch, FamRZ 190, 417.
[24] Soergel/Loritz, § 2069 Rn 5; BeckOK BGB/Litzenburger, § 2069 Rn 3.
[25] OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 1287; OLG München FamRZ 2016, 2154 = BeckRS 2016, 13318; OLG München BeckRS 2018, 10915.
[27] BGH ZErb 2001, 14.

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