Rz. 10

Durch die zum 1.1.2010 in Kraft getretene Änderung des "Erb- und Verjährungsrechts" haben sich sowohl im Bereich der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche als auch im Fünften Buch des BGB Änderungen ergeben. So ist die Sonderverjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. entfallen und es gilt auch für erbrechtliche Ansprüche seit dem 1.1.2010 die Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB.[14] Ausgenommen von der dreijährigen Regelverjährung sind allerdings Ansprüche auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer und den Vorerben und die Herausgabe eines falschen Erbscheins an das Nachlassgericht (§§ 197 Abs. 1 Nr. 1, 2018, 2130 und 2362 BGB). Hinsichtlich dieser Ansprüche verbleibt es bei der 30-jährigen Verjährung.

 

Rz. 11

Geändert wurde durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009[15] die Vorschrift des § 2306 BGB. Nach der nunmehr seit dem 1.1.2010 geltenden Neuregelung steht jedem pflichtteilsberechtigten Erben ein Ausschlagungsrecht nach § 2306 BGB zu, wenn er mit Beschränkung und Beschwerungen im Sinne der Vorschrift belastet wird, und zwar unabhängig davon, auf welche Erbquote er eingesetzt wurde.[16]

 

Rz. 12

Weitere Änderungen gibt es bei der Pflichtteilsentziehung. Ferner wurde im Bereich des Zuwendungsverzichtes eine Anpassung an den Erbverzicht vorgenommen. Danach gilt nun, dass sich der Zuwendungsverzicht des Abkömmlings auch auf dessen Abkömmlinge erstreckt, und zwar unabhängig davon, ob hierfür eine Abfindung geleistet wurde. Zu beachten gilt es allerdings, dass auch nach der Reform keine Erstreckung eintritt, wenn eine Anwachsung nach § 2094 BGB an die anderen in der Verfügung von Todes wegen bindend eingesetzten Erben erfolgt oder andere als Abkömmlinge zu Ersatzerben berufen sind bzw. der verzichtende Nichtabkömmling oder Seitenverwandter des Erblassers ist.[17]

 

Rz. 13

Im Bereich des Pflichtteilsergänzungsrechts wurde die sog. "Pro-rata-Regelung" eingeführt. Bei der Bemessung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen erfolgt daher eine Abschmelzung des Schenkungswertes um 10 % pro Jahr des jeweils auf den Vollzug der Schenkung folgenden Jahres. Nach h.M. greift die Abschmelzung allerdings nur dann ein, wenn tatsächlich eine Leistung i.S.d. § 2325 Abs. 3 BGB erfolgte, was bspw. nicht der Fall ist, wenn die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt vollzogen wird.[18]

 

Rz. 14

Nicht unumstritten ist, dass die Regelungen für alle Erbfälle seit dem 1.1.2010 gelten, auch wenn die Schenkung bereits vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes vorgenommen wurde (Art. 229 § 23 Abs. 4 EGBGB).[19]

[14] Bonefeld/Kroiß/Lange, Erbrechtsreform, S. 22.
[15] BGBl I 2009, 3142.
[16] Vgl. J. Mayer, ZEV 2010, 2.
[17] Vgl. hierzu J. Mayer, ZEV 2010, 2, 6.
[18] Vgl. hierzu Lange, DNotZ 2009, 733; Keim, ZEV 2008, 161; G. Müller, ZNotP 2007, 444.
[19] Vgl. J. Mayer, ZEV 2010, 2, 7.

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