Rz. 2
Grundsätzlich unterliegt der gesamte Nachlass ausschließlich und ohne Beschränkung dem Verwaltungsrecht durch den Testamentsvollstrecker. Hierdurch werden alle Erben von ihrer Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen. Lediglich durch das Schenkungsverbot aus S. 3 wird die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt. Ebenso hat er sich an Anordnungen des Erblassers nach Maßgabe des § 2208 BGB und an die Grundsätze der ordnungsmäßige Verwaltung aus §§ 2206, 2216 BGB zu halten. Unter die Verwaltung des Nachlasses fallen alle erforderlichen und zweckdienlichen Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung, Nutzung oder Verwertung bzw. Mehrung des Nachlasses. Daher ist der Testamentsvollstrecker z.B. zur Eingehung von Verbindlichkeiten, zur Verfügung über Nachlassgegenstände, zur Besitznahme und -ausübung sowie zur Prozessführung berechtigt. Die Reichweite der Verwaltungsbefugnis wird somit insbesondere durch den Erblasser bestimmt, der die Testamentsvollstreckung auch auf einen bestimmten Erbteil beschränken kann (sog. Erbteilsvollstreckung) oder auf einen Nachlassbruchteil. Selbst wenn der Erbteil ge- oder verpfändet ist, wird die Befugnis zur Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker nicht tangiert. Gleiches gilt für Nacherbenrechte, da die §§ 2113 ff. BGB diesbezüglich nicht anwendbar sind. Insgesamt ist somit die Reichweite der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers funktionsbezogen zu betrachten.
Rz. 3
Welche Rechte etc. Gegenstand der Verwaltungsbefugnis sind, zeigt die nachfolgende Übersicht:
Gegenstand der Verwaltungsbefugnis | Nicht Gegenstand der Verwaltungsbefugnis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Rz. 4
Ein Erbe wird durch die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht hinsichtlich seiner ererbten Informationsrechte gegenüber der Bank oder Versicherung verdrängt, mit der Folge, dass er unabhängig vom Testamentsvollstrecker Auskunftsrechte geltend machen kann.[3] Gleiches gilt für den Anspruch auf Herausgabe der Bankenmitteilung an das Finanzamt nach § 33 ErbStG. Der Testamentsvollstrecker darf diese Geltendmachung der Rechte nicht verhindern. Demzufolge hat eine Bank sowohl dem Testamentsvollstrecker als auch dem Erben auf Anfrage die Informationen zukommen zu lassen, die sie dem Erblasser hätte erteilen müssen. Durch derartige eigene Informationsrechte der Erben wird die Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht behindert und bleibt unabhängig. Gleichwohl kann der Erbe bei Weigerung der Bank den Auskunftsanspruch wegen § 2212 BGB nicht selbst gerichtlich durchsetzen.
Rz. 5
Die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers muss nicht immer die des Erben ausschließen. So ist sowohl der Erbe als auch der Testamentsvollstrecker berechtigt, einen Erbschein gem. § 2353 BGB zu beantragen bzw. seine Einziehung als unrichtig gem. § 2361 BGB zu erwirken. Gleiches gilt für die Antragstellung für ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB. Ferner können beide selbstständig Haft...
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