Rz. 47

Die Pflichtteilsbeschränkung kann nur in einer letztwilligen Verfügung, allerdings einschließlich des Nottestaments, des Erbvertrags sowie des gemeinschaftlichen Testaments (in dem Fall handelt es sich aber um eine einseitige Verfügung i.S.d. § 2299 BGB; eine vertragsmäßige Bindung gem. § 2278 Abs. 2 BGB ist nicht möglich),[125] angeordnet werden, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 2336 Abs. 13 BGB. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass diese außer der Beschränkungsanordnung noch weitere Bestimmungen enthält.[126]

Die Bindung durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament steht der Anordnung der Pflichtteilsbeschränkung nicht entgegen, §§ 2289 Abs. 2, 2271 BGB.[127]

 

Rz. 48

In der letztwilligen Verfügung muss auch der Grund für die Pflichtteilsbeschränkung angegeben werden, wobei konkret zu bezeichnen ist, ob der Erblasser eine Überschuldung, die Verschwendung oder beides im Sinn hat.[128] Nach (fast) allg. Auffassung[129] ist insoweit – ähnlich wie bei der Pflichtteilsentziehung – der jeweilige Sachverhaltskern anzugeben. Ob dabei die Anforderungen wegen des fehlenden Strafcharakters nicht so hoch anzunehmen sind wie bei der Pflichtteilsentziehung, ist zum Teil umstritten.[130]

 

Rz. 49

Richtigerweise sollten die Anforderungen denen im Fall der Pflichtteilsentziehung entsprechen. Der bei § 2338 BGB fehlende Strafcharakter ändert weder etwas daran, dass in das (eigentlich garantierte) Pflichtteilsrecht des Abkömmlings eingegriffen wird, noch daran, dass – nach dem Erbfall – eine eindeutige Klärung möglich sein muss, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen oder nicht. Hierzu ist es erforderlich, dass sich aus der letztwilligen Verfügung wenigstens eindeutig ergibt, welche Tatsachen der Erblasser seiner Anordnung zugrunde legen wollte, so dass über diese erforderlichenfalls auch Beweis erhoben werden kann.

Dieses Interesse an Rechtsklarheit und Nachprüfbarkeit besteht nicht nur aus der Sicht des betroffenen Abkömmlings selbst, sondern auch aus der Sicht seiner Gläubiger.[131]

[125] BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 26; Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 1; vgl. auch Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 117.
[126] MüKo/Lange, § 2338 Rn 20.
[127] MüKo/Lange, § 2338 Rn 4.
[128] OLG Köln MDR 1983, 318; Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 118.
[129] Vgl. Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 118.
[130] Dafür: Soergel/Dieckmann, § 2338 Rn 20; Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 6 Rn 188; Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 16; Baumann, ZEV 1996, 121, 123; Nieder/Kössinger, § 8 Rn 134; dagegen BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 27; MüKo/Lange, § 2338 Rn 21; BeckOK BGB/Müller-Engels, § 2338 Rn 5; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2338 Rn 21.
[131] Vgl. BeckOGK/Rudy, § 2337 Rn 27.

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