Rz. 12

Abs. 1 erklärt die Anwendung der Vorschriften der §§ 10001003 BGB. Das Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 273, 274, 1000 BGB steht dem Erbschaftsbesitzer an allen herauszugebenden Sachen zu, unabhängig davon, ob die Verwendungen dem Gesamtnachlass gedient haben oder nur auf einzelne Erbschaftsgegenstände gemacht wurden.[22] Der Erbschaftsbesitzer kann sein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB auch auf solche Verwendungen stützen, die er auf andere Nachlasssachen als die von ihm herausverlangten gemacht hat.[23] Dies gilt sogar dann, wenn die Sache, auf die er die Verwendung gemacht hat, gar nicht mehr vorhanden ist.[24] Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Erbschaftsbesitzer nicht zu, wenn er den Erbschaftsbesitz durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat, § 1000 S. 2 BGB. Er darf also keine Nachlasssachen zurückbehalten, die er bereits in Kenntnis seiner mangelhaften Erbenstellung in Besitz genommen hat.[25] Das Zurückbehaltungsrecht kann durch die Zwecke der Nachlasspflegschaft modifiziert sein, wenn der Nachlasspfleger den aus § 1960 BGB abgeleiteten Herausgabeanspruch geltend macht.[26] Der Erbschaftsbesitzer hat wegen eines ihm selbst zustehenden Vermächtnis- oder Pflichtteilsanspruchs kein erweitertes Zurückbehaltungsrecht.[27]

[22] Soergel/Dieckmann, § 2022 Rn 5.
[23] MüKo/Helms, § 2022 Rn 9.
[24] Staudinger/Gursky, § 2022 Rn 4.
[25] Staudinger/Gursky, § 2022 Rn 9 m.w.N.
[26] BGH NJW 1972, 1752, 1753.
[27] Soergel/Dieckmann, § 2022 Rn 3.

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