Rz. 20

Bleibt das Hinterlassene (und ein etwaiger Restpflichtteil) wertmäßig hinter dem Pflichtteilsanspruch (insgesamt) zurück, besteht der Anspruch des entfernten Berechtigten in der Wertdifferenz.[83] Beschwerungen und Beschränkungen bleiben bei der Wertermittlung des Hinterlassenen – nach den zu § 2306 BGB entwickelten Regeln – außer Betracht.[84] Dabei ist zu beachten, dass im Fall von Alt. 1 stets dasjenige zur Anrechnung kommt, was der näher Berechtigte (theoretisch) verlangen könnte, im Fall der Alt. 2 jedoch nur das, was er tatsächlich annimmt.

[83] MüKo/Lange, § 2309 Rn 20; Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 2 Rn 51.
[84] Staudinger/Otte [2015], § 2309 Rn 14; Soergel/Dieckmann, § 2309 Rn 20; Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 2 Rn 51.

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