Rz. 30

Wollten die Ehegatten nicht lediglich eine Regelung für die besondere Situation des gleichzeitigen oder des kurz aufeinander folgenden Versterbens treffen, sondern eine vollständige und abschließende Regelung der Vermögensnachfolge herbeiführen, dann kann eine in diesem Zusammenhang angeordnete Schlusserbeneinsetzung auch über den Fall des gleichzeitigen bzw. kurz aufeinander folgenden Versterbens hinaus Geltung beanspruchen.[86] Im gegenteiligen Fall, nämlich wenn die Schlusserbeneinsetzung nur für den Fall des gemeinschaftlichen Versterbens geregelt wurde, kann die Schlusserbeneinsetzung nicht durch ergänzende Auslegung ergänzt werden. Es ergibt sich dann, dass der überlebende Ehegatte in seiner Testierung frei sein sollte.[87]

[86] Vgl. BayObLG ZEV 1997, 418, 420; Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2269 Rn 21; Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 31.
[87] KG FamRZ 2006, 51.

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