Rz. 10
Eine Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Erbvertrages oder einer vertragsmäßigen Verfügung ist generell zulässig, sowohl als Klage des Erblassers als auch des Vertragspartners.[12] Entsprechend den allg. Beweistragungsregeln hat der Erblasser, der sich auf einen wirksamen Rücktritt beruft, diesen zu beweisen.[13] Ist der Erblasser aufgrund eines entsprechenden Rücktrittsvorbehalts vom Erbvertrag zurückgetreten, weil der Vertragspartner eine schuldrechtliche Pflicht nicht erfüllt hat, dann hat der Vertragspartner die Erfüllung zu beweisen, wenn er sich hierauf beruft.[14]
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