Rz. 10

Eine Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Erbvertrages oder einer vertragsmäßigen Verfügung ist generell zulässig, sowohl als Klage des Erblassers als auch des Vertragspartners.[12] Entsprechend den allg. Beweistragungsregeln hat der Erblasser, der sich auf einen wirksamen Rücktritt beruft, diesen zu beweisen.[13] Ist der Erblasser aufgrund eines entsprechenden Rücktrittsvorbehalts vom Erbvertrag zurückgetreten, weil der Vertragspartner eine schuldrechtliche Pflicht nicht erfüllt hat, dann hat der Vertragspartner die Erfüllung zu beweisen, wenn er sich hierauf beruft.[14]

[12] BGH FamRZ 1985, 919 = NJW-RR 1986, 371: als Widerklage; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 58; nur ausnahmsweise: OLG München FamRZ 1996, 253 = NJW-RR 1996, 328; differenzierend: Staudinger/Kanzleiter, § 2293 Rn 13: nur für den Erblasser, nicht auch für den Bedachten zu Lebzeiten des Erblassers.
[13] BGH FamRZ 1985, 919 = NJW-RR 1986, 371.
[14] Vgl. hierzu MüKo/Musielak, § 2293 Rn 11.

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