Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung. Erbvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, ob vor dem Ableben des Erblassers eine Feststellungsklage ist, die seinen Nachlass betrifft.

 

Normenkette

ZPO § 256; BGB § 2287

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 21.10.1994; Aktenzeichen 9.O.498/93)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Beschwer der Klägerin beträgt 600.000 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten aufgrund Erbvertrages schon vor dem Tode der Erblasserin um den wesentlichen Teil von deren Nachlaß, die Klägerin zugleich aufgrund Abtretung seitens des vertraglichen Miterben, ihres Bruders Josef M.

Die am 22. Oktober 1910 geborene ledige Maria V. einerseits (nachfolgend Erblasserin) und die am 9. März 1942 geborene Klägerin sowie ihr Bruder, der am 9. März 1939 geborene Josef M. Nichte und Neffe der Erblasserin, schlossen am 4. Mai 1982 zu Urkunde des Notars Dr. … in A. – URNr. … einen Erbvertrag, wonach die Erblasserin die Klägerin und deren Bruder Josef M. zu gleichen Teilen zu ihren Erben einsetzt, zu Ersatzerben deren eheliche Abkömmlinge usw.

Die (mit einem Schlosser verheiratete) Klägerin und ihr Bruder Josef M. verpflichteten sich u. a. zur unentgeltlichen Mithilfe beim Wohnhausneubau der Erblasserin auf deren Grundstück Fl.Nr. 670 in H., zur Gewährung eines unverzinslichen Darlehens in Höhe von 100.000 DM dafür sowie zur Wart und Pflege im Alter, bei Krankheit und Gebrechlichkeit der Erblasserin.

In den Jahren 1982/83 erstellte sodann die Klägerin und deren Bruder Josef M. auf dem erwähnten Grundstück ein Zweifamilienwohnhaus, in dem die Erblasserin noch heute im Erdgeschoß wohnt; das Obergeschoß ist vermietet. Sie leisteten auch das vereinbarte Darlehen.

Nach Unzuträglichkeiten zwischen der Erblasserin und den beiden Vertragserben überließ die Erblasserin zu Urkunde desselben Notars vom 17. Dezember 1986 – URNr. … – ihren im Grundbuch des Amtsgerichts A. für H. Band 4 Blatt 195 eingetragenen Grundbesitz, ihr damaliges wesentliches Vermögen, an den Beklagten, darunter die Fl.Nrn. 1318 und 1350 (je nebst bestimmten Teilflächen), die Fl.Nrn. 700, 720, 1065, 737 und 670 u. a. mit Wohnhaus, Wirtschaftsgebäuden. Hofraum und Garten. Als Gegenleistung räumte der Beklagte der Erblasserin ein unentgeltliches Leibgeding auf Lebensdauer ein, mit Wohnungsrecht, Wart und Pflege, Kost und Verpflegung sowie einen Nießbrauch an den Grundstücken Fl.Nrn. 700, 720, 737, 1065, 1318 und 1350, der später mit Nachtragsurkunde desselben Notars vom 8. November 1990 – URNr. … – für die Fl.Nrn. 720, 737 und 1065 wieder aufgehoben (Verzicht) und durch eine Verpflichtung des Beklagten zu monatlich 400 DM sogenanntes Austragsgeld (dinglich und wert-gesichert) ersetzt wurde.

In dem Überlassungsvertrag vom 17. Dezember 1986 verpflichtete sich der Beklagte weiter, Aufwendungen, die die im Erbvertrag eingesetzten Erben im Hinblick auf ihre Erbeinsetzung beim seinerzeitigen Wohnhausneubau der Erblasserin auf dem Grundstück Fl.Nr. 670 der Gemarkung H. gemacht haben, diesen zurückzuerstatten, und für den Fall, daß eine Aufhebung des Erbvertrags nicht möglich sein sollte, die Erblasserin von allen Ansprüchen der im Erbvertrag eingesetzten Erben freizustellen, die diese möglicherweise im Hinblick darauf geltend machen, daß sich das überlassene Anwesen nicht mehr im Nachlaß befinden werde.

Der Beklagte ist der Großneffe des Vaters der Erblasserin. Er zahlte inzwischen an die Klägerin 100.565,66 DM auf deren finanzielle Aufwendungen anläßlich des Hausbaus. Die Grundstücke Fl.Nrn. 720 und 737 verkaufte er inzwischen weiter.

Mit der Klage begehrt die Klägerin für sich und aufgrund der Abtretung seitens des Bruders Josef M. Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, für den Fall des Ablebens der Erblasserin die durch den Vertrag vom 17. Dezember 1986 überlassenen Grundstücke an sie zu übertragen, ferner, ihr Auskunft über die Höhe des Erlöses für die verkauften Grundstücke Fl.Nrn. 720 und 737 zu geben und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, für den Fall des Ablebens der Erblasserin den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag an sie auszuzahlen. Sie stützt die Zulässigkeit des Feststellungsantrags auf eine Entscheidung des OLG Koblenz (MDR 1987, 935) und meint zur Sache, der Überlassungsvertrag vom 17. Dezember 1986 sei eine reine Schenkung im Werte von mindestens 1.200.000 DM, die in der Absicht vorgenommen worden sei, sie zu benachteiligen (§ 2287 BGB). Die Gegenleistungen seien geringfügig. Darüber hinaus sei Sittenwidrigkeit gegeben (§ 138 Abs. 1 BGB), weil der Beklagte seit dem Jahre 1984 immer wieder versucht habe, zwischen ihr und der Erblasserin Zwietracht zu...

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