Rz. 10

Es steht dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich frei, den Anspruch geltend zu machen.[19] Diese Entscheidungsfreiheit ist in § 852 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vor den Interessen der Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten geschützt.[20] Die Nichtgeltendmachung führt allerdings nicht zur Erhöhung der Pflichtteilsquoten der übrigen Beteiligten.

Die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten, ob er den Anspruch geltend macht oder nicht, unterliegt Grenzen. So kann ein Pflichtteilsberechtigter aus unterhaltsrechtlichen Gründen unter Umständen verpflichtet sein, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.[21] Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners ist der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich zu berücksichtigen.[22] Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Anspruch geltend gemacht wurde oder nicht.[23] Ein einklagbarer Anspruch auf Geltendmachung des Pflichtteils besteht nicht.[24]

[19] BGH NJW 1982, 2771, 2772.
[22] Staudinger/Herzog, § 2317 Rn 72.
[23] Winkler von Mohrenfels, FamRZ 1981, 521.
[24] BGH ZEV 2013, 92; Staudinger/Herzog, § 2317 Rn 74.

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