Rz. 2

Nach geltender Rspr. ist es zulässig, Verfügungen von Todes wegen mit Bedingungen zu verknüpfen.[2] Diese Zulässigkeit wurde jedoch nicht explizit im Gesetz verankert, da man davon ausgeht, dass diese bereits aus den allg. Bestimmungen des BGB (§§ 158 ff. BGB) und auch aus den Regelungen der §§ 2074 ff. BGB zu entnehmen ist.

[2] BayObLGZ 1993, 248, 251 = FamRZ 1993, 1494.

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