Rz. 15

Kommt ein formwirksames gemeinschaftliches eigenhändiges Testament i.S.d. § 2267 BGB nicht zustande, weil die Unterschrift des beitretenden Ehegatten nicht erfolgt, so liegt nur der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments vor. Darin kann aber ein formwirksames einseitiges Testament des Ehegatten, der die gemeinschaftliche Erklärung vollständig niedergeschrieben und unterschrieben hat, liegen.[25] Die Form des § 2247 BGB ist dann gewahrt. I.R.d. Umdeutung nach § 140 BGB ist darauf abzustellen, ob die Geltung als Einzeltestament dem Willen desjenigen, der die Haupterklärung niedergelegt und unterschrieben hat, entsprach.[26] Soweit wechselbezügliche Verfügungen oder Einsetzung eines Schlusserben in der Haupterklärung enthalten waren, wird eine Umdeutung regelmäßig nicht mehr möglich sein.[27] § 2084 BGB ist in diesem Rahmen nicht anwendbar.[28] Eine bloße Beitrittserklärung des Inhaltes "Dies ist auch mein Testament und Wille" stellt im Regelfall kein vollständiges regelgerechtes Einzeltestament dar. Daher kann bei Formunwirksamkeit der Haupterklärung die bloße Beitrittserklärung nicht als ein rechtswirksames Einzeltestament aufrechterhalten bleiben.[29] Auch diese Erklärung ist dann ungültig.[30]

[25] BGH NJW-RR 1987, 1410; BayObLG ZErb 2003, 237, 238 = NJW-RR 2003, 659; BayObLG NJW-RR 2000, 1534; OLG Frankfurt v. 31.5.2011 – 20 W 75/11, NJW-RR 2012, 11 = FamRZ 2012, 330.
[26] BGH NJW-RR 1987, 1410; BayObLG ZErb 2003, 237, 238 = NJW-RR 2003, 659; BayObLG NJW-RR 2000, 1534.
[27] BGH NJW-RR 1987, 1410; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 145; BayObLG NJW-RR 2000, 1534; SchlHOLG v. 28.5.2018 – 3 Wx 70/17, LS und Rn 25, zit. nach juris = NJW-RR 2019, 205.
[28] BayObLG FamRZ 1992, 353.
[29] BayObLGZ 68, 311.
[30] jurisPK-BGB/Reymann, § 2267 Rn 37.

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