Rz. 2

Erbe i.S.v. § 2032 BGB kann nur sein, wer die Erbschaft angenommen und nicht vorzeitig oder nachträglich weggefallen ist (durch Enterbung, § 1938 BGB; Ausschlagung, § 1953 BGB; Erbunwürdigkeitserklärung, § 2344 BGB, oder Erbverzicht, § 2346 BGB). Der Ersatzerbe gehört daher nicht zur Erbengemeinschaft, bis der Ersatzerbfall eingetreten ist.[5] Der Nacherbe gehört gleichfalls erst dann zur Erbengemeinschaft, wenn der Nacherbfall eingetreten ist. Mehrere Nacherben bilden keine Erbengemeinschaft.[6] Das nichteheliche Kind kann ohne jede Einschränkung Erbe i.S.v. § 2032 BGB und daher auch Mitglied der Erbengemeinschaft werden (etwas anderes gilt lediglich bei nichtehelichen Kindern, die noch unter Geltung der §§ 1934a–1943e i.d.F. bis zum 1.4.1998 einen vorzeitigen Erbausgleich erhalten haben, bzw. bei Erbfällen vor dem 1.4.1998, bei denen das Kind einen Erbersatzanspruch gem. § 1934a BGB hatte, Art. 227 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Es können sowohl natürliche als auch juristische Personen Mitglied der Erbengemeinschaft werden und es ist gleichgültig, ob der Erbe aufgrund Gesetzes oder durch letztwillige Verfügung von Todes wegen zum Erben berufen ist.

[5] Soergel/Wolf, § 2032 Rn 2.
[6] BGH NJW 1993, 1582, 1583; a.A. RGZ 93, 292, 296; Soergel/Wolf, § 2032 Rn 2 m. beachtlichen Argumenten gegen die Auffassung des BGH.

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