Rz. 97

Erfolgt eine Schenkung gegen Leibrente[374] (oder sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen), beginnt die Frist grundsätzlich mit Aufgabe der Eigentümerstellung zu laufen.[375] Denn die rein finanziellen Leistungen des Beschenkten vermitteln dem Schenker gerade nicht den Genuss der verschenkten Sache,[376] sondern etwas qualitativ vollständig anderes. Ob die Kombination von Versorgungsleistung und Mietvertrag schädlich ist,[377] dürfte von der Art der konkreten Vereinbarung abhängig sein. Im Falle eines anlässlich der Immobilienübertragung vereinbarten und auf Lebenszeit des Schenkers unkündbaren Mietverhältnisses wird ein Genussverzicht sicherlich abzulehnen sein.

 

Rz. 98

Soweit der spätere Verzicht des Erblassers auf eine ihm zustehende Rente als – weitere – Schenkung zu beurteilen ist, beginnt die Frist – hinsichtlich dieser zweiten Schenkung – mit dem Zeitpunkt, in dem der Erblasser uneingeschränkt auf seinen Anspruch verzichtet, zu laufen.[378]

[374] N. Mayer, ZEV 1994, 325, 327; Heinrich, MittRhNotK 1995, 157, 164; Schippers, MittRhNotK 1996, 197, 211; v. Proff, ZEV 2016, 681, 685.
[375] Heinrich, MittRhNotK 1995, 157; Wegmann, MittBayNot 1994, 307; vgl. hierzu ablehnend: Staudinger/Olshausen [2015], § 2325 Rn 58.
[376] BeckOGK/Schindler, § 2325 Rn 255.
[377] So Wegmann, MittBayNot 1994, 307, 308; N. Mayer, ZEV 1994, 325, 328; Heinrich, MittRhNotK 1995, 157, 164; BeckOGK/Schindler, § 2325 Rn 256; dagegen: BeckOK BGB/Müller-Engels, § 2325 Rn 52; Cornelius, Der Pflichtteilsergänzungsanspruch, Rn 757.
[378] BGH NJW 1987, 122; Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 9 Rn 111.

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