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Das Einsichtsrecht setzt die Glaubhaftmachung (nicht im Sinne einer eidesstattlichen Versicherung) eines rechtlichen Interesses voraus. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist enger als der des berechtigten Interesses i.S.d. § 13 FamFG. Er setzt stets ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen oder einer Sache voraus.[13] Das rechtliche Interesse kann sich insbesondere aus folgenden Rechtsnormen ergeben: § 1953 Abs. 3 S. 2 BGB (Erbausschlagung), § 2010 BGB (Inventar), § 2081 Abs. 2 S. 2 BGB (Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen), § 2228 BGB (Testamentsvollstreckung). Demgegenüber sind bloße wirtschaftliche, gesellschaftliche oder auch sonstige außerrechtlichen Interessen nicht geeignet, ein Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf erbrechtlich bedeutsame Erklärungen.

[13] BGHZ 4, 323, 235 = NJW 1959, 579; RGZ 151, 57, 62 f.

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